Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Pawel W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Linz und Wels mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte nachgenannter Unternehmen durch unwahre Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Kunde namens Arnis R***** zu sein, in mehreren Angriffen zur Ausfolgung von Waren und zur Erbringung von Dienstleistungen verleitet, die die Unternehmen mit insgesamt 8.071,53 Euro am Vermögen schädigten, wobei er zur Täuschung eine verfälschte Urkunde, nämlich einen auf Arnis R***** lautenden Reisepass vorwies und die schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1./ am 22. März 2007 unter Verwendung eines gefälschten Verdienstnachweises der T***** GmbH die B***** durch Warenkauf im Gesamtwert von 214,96 Euro,
2./ am 16. März 2007 unter Verwendung eines gefälschten Verdienstnachweises der T***** GmbH die C***** GmbH & Co KG und die G***** durch Warenkäufe im Gesamtwert von 1.178,30 Euro, 3./ am 23. März 2007 unter Verwendung eines gefälschten Verdienstnachweises der T***** GmbH die I***** GesmbH und die G***** durch Wareneinkäufe im Gesamtwert von 719,20 Euro,
4./ am 24. März, 28. März und 31. März 2007 die T***** GmbH durch Abschluss von drei Handyverträgen im Gesamtwert von 3.458,34 Euro, 5./ am 15. März 2007 die M***** AG durch Abschluss von zwei Handyverträgen im Gesamtwert von 2.500,73 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, sie schlägt fehl. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durfte das Schöffengericht den Antrag des Verteidigers auf „Einholung eines graphologischen Gutachtens hinsichtlich der geleisteten Unterschriften zum Beweis dafür, dass die Unterschriften nicht vom Angeklagten stammen" (S 3 und 18 in ON 27), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen. Denn angesichts der vorliegenden Verfahrensergebnisse, insbesondere der sicheren Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugen H***** und W***** zu 1./ und des gleichartigen Erscheinungsbilds sämtlicher in Frage stehender - sich von der im Reisepass aufscheinenden Originalunterschrift des Namenseigners deutlich unterscheidenden - Unterschriften, hätte bei Antragstellung dargetan werden müssen, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 ff), sodass der Antrag mangels dessen auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslief.
Die Mängelrüge (Z 5) spricht mit der Kritik an den Feststellungen zur Schadenshöhe zu 2./ keine für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Tatsachen an. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)