OGH 12Os171/08a

OGH12Os171/08a11.12.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Magomed A***** wegen des Verbrechens des räuberischen, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 3, 131 erster und zweiter Fall StGB, AZ 16 Hv 9/08h des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 11. April 2008 (ON 19) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In der Strafsache AZ 16 Hv 9/08h des Landesgerichts für Strafsachen Graz verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 11. April 2008 (ON 19) das Gesetz in der Bestimmung des § 129 Z 3 StGB.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in der Subsumtion unter § 129 Z 3 StGB sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Strafsache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Magomed A***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. April 2008 (ON 19) des Verbrechens des räuberischen, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 3, 131 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er eine Lederjacke im Wert von 159 Euro Gewahrsamsträgern der C***** GmbH mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem er die Diebstahlssicherung mit Hilfe eines Seitenschneiders entfernte und - dabei auf frischer Tat betreten - Gewalt gegen einen Berufsdetektiv übte und diesen (zu ergänzen:) mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedrohte, um sich die Lederjacke zu erhalten, wobei er letztlich von dem Detektiv und einem Polizeibeamten festgehalten wurde.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht dieser Schuldspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Eine Sperrvorrichtung iS des § 129 Z 3 StGB ist nämlich nur dann gegeben, wenn dem die Sache gegen Wegnahme sichernden Verschluss eine Sperrfunktion zukommt, was einen für ein Schloss typischen Sperrmechanismus voraussetzt (RIS-Justiz RS0094132 und RS0094219; Fabrizy, StGB9 § 129 Rz 7).

Da das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. April 2008 keine Feststellungen zur Beschaffenheit der vom Angeklagten entfernten „Diebstahlssicherung" enthält, tragen die Konstatierungen den Schuldspruch nach § 129 Z 3 StGB nicht.

Zumal die Tatrichter die Erfüllung dieser Qualifikationsnorm erschwerend werteten (US 5), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.

Stichworte