Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt vom Beklagten, gestützt auf Willensmängel, Gewährleistung und Schadenersatz die Zahlung eines Betrags von 12.000 EUR sA. Sie habe vom Beklagten ein als Original bezeichnetes Gemälde erworben, welches sich als Fälschung herausgestellt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge. Die Berufungsentscheidung wurde den Klagevertretern am 10. September 2008 zugestellt.
Diese brachten am 8. Oktober 2008, somit am letzten Tag der Revisionsfrist, im elektronischen Rechtsverkehr einen Schriftsatz ein, der neben dem Datum, der Übermittlungsstelle, dem Anschriftcode und dem Aktenzeichen nur die Bezeichnung der Rechtssache (Kläger, Beklagter, Klagevertreter, Beklagtenvertreter, Streitwert), den Vermerk „Schriftsatz TP 3C" und „Schriftsatz im Original" trägt. Die Ausführung des Rechtsmittels war dieser elektronischen Eingabe nicht angeschlossen.
Daraufhin erließ das Erstgericht einen Verbesserungsbeschluss (ON 16), mit welchem es der Klägerin auftrug, ihre ERV-Eingabe vom 8. Oktober 2008 durch Anschluss des Schriftsatzes binnen einer Woche zu verbessern. Dieser Beschluss wurde der Klägerin zu Handen ihrer Vertreter am 14. Oktober 2008 zugestellt. Noch am selben Tag brachte die Klägerin eine ERV-Folgeeingabe ein, der nun als PDF-Anhang die Revision angeschlossen war.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist verspätet.
Gemäß § 89c Abs 1 GOG gelten für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben; gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) idF BGBl II 333/2007 können Eingaben und Erledigungen grundsätzlich auch als PDF-Anhang übermittelt werden.
Im vorliegenden Fall übermittelte die Revisionswerberin innerhalb der vierwöchigen Revisionsfrist nur ein Deckblatt mit den oben dargestellten Angaben, nicht jedoch auch eine Rechtsmittelschrift.
Nach der Judikatur darf im Zivilprozess eine inhaltliche Verbesserung eines „Rechtsmittels" nur dann verfügt werden, wenn sich der Schriftsatz nicht in der bloßen Benennung des Rechtsmittels oder in der Erklärung erschöpft, die Entscheidung zu bekämpfen. Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass durch eine bewusst unvollständige Erhebung des Rechtsmittels eine Verbesserungsfrist erschlichen und damit eine vom österreichischen Zivilprozess grundsätzlich abgelehnte Teilung von Anmeldung des Rechtsmittels und späterer Rechtsmittelausführung innerhalb eigener Frist erreicht würde (RIS-Justiz RS0036478; insbesondere 6 Ob 121/02s, 10 Ob 34/04d). Die Einbringung eines „leeren" Rechtsmittels oder die bloße Übermittlung des „Deckblatts" des Rechtsmittels war daher nicht verbesserungsfähig (10 Ob 34/04d). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - im elektronischen Rechtsverkehr nur das „Deckblatt" rechtzeitig eingebracht wurde. Der unzulässig erteilte Verbesserungsauftrag war daher nicht geeignet, die Notfrist des § 505 Abs 2 ZPO zu verlängern.
Die Revisionsbeantwortung diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil darin nicht auf die Verspätung der Revision hingewiesen wurde.
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