Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Finanzamt St. Johann - Tamsweg - Zell am See beantragte am 25. Juni 2008 beim Erstgericht aufgrund seines Sicherstellungsauftrags vom 25. Juni 2008 Steuernummer *****, lautend auf die verpflichtete Partei, zur Sicherstellung einer Abgabenforderung im voraussichtlichen Betrag von 767.420 EUR die Vormerkung des Pfandrechts auf der im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden näher genannten Liegenschaft.
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen gerichteten Rekurs der verpflichteten Partei in der Hauptsache nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der als „außerordentlicher" bezeichneter, in der Hauptsache erhobene Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist tatsächlich jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 374 Abs 1 EO kann zur Sicherung von Geldforderungen die bücherliche Vormerkung des Pfandrechts auf Liegenschaften bewilligt werden. Die Bewilligung und der Vollzug der bücherlichen Pfandrechtsvormerkung richtet sich nach dem GBG (Klicka in Angst2, EO, § 374 Rz 3). Für den Rekurs sind hingegen in erster Linie aber nicht die Vorschriften des GBG, sondern jene für Rekurse in Exekutionssachen maßgebend, weil es sich beim Rekurs nicht um die Bewilligung und den Vollzug der Pfandrechtseintragung handelt (Klicka aaO; Angst in Angst3, EO, § 88 EO Rz 13). Auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gelten die Regeln des Exekutionsverfahrens; die Zulässigkeit des Revisionsrekurses richtet sich somit nach den §§ 78, 528 ZPO (3 Ob 114/06w mwN; Angst aaO). Gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss - wie hier - in der Hauptsache zur Gänze bestätigt worden ist.
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist demnach zurückzuweisen.
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