OGH 4Ob190/08g

OGH4Ob190/08g18.11.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Calista Alexia B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Maga. Gabriela B*****, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. August 2008, GZ 42 R 392/08w, 393/08t-S122, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Hietzing vom 18. Juni 2008, GZ 11 P 44/06v-S102, und vom 25. Juni 2008, GZ 11 P 44/06v-S103, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts betreffend die Einräumung eines Ferienbesuchsrechts des Vaters zu seiner minderjährigen Tochter letztlich vom 7. 8. 2008 bis 28. 8. 2008 bestätigt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der von der Mutter am 25. 9. 2008 (Datum der Postaufgabe) erhobene außerordentliche Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag des Vaters abgewiesen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer - also ein Anfechtungsinteresse - voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen - praktisch in Form eines Rechtsgutachtens - zu lösen. Die Beschwer muss als Voraussetzung für eine meritorische Entscheidung nicht nur bei Einlangen des Rechtsmittels, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber vorliegen. Kommt es noch vor der Rechtsmittelentscheidung zu einem Wegfall der Beschwer, so ist auch ein ursprünglich zulässig erhobenes Rechtsmittel zurückzuweisen. Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl RIS-Justiz RS0006598; 9 Ob 209/02d; Fucik/Kloiber, AußStrG § 45 Rz 5).

Im vorliegenden Fall war die vorgesehene Sommerbesuchszeit bereits im Zeitpunkt der Postaufgabe des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof abgelaufen. Eine meritorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über das Rechtsmittel der Mutter hätte daher nur noch theoretische Bedeutung. Damit mangelt es der Mutter aber an der Beschwer, weshalb ihr außerordentlicher Revisionsrekurs schon deshalb zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0006526).

Stichworte