Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 5. September 2008, GZ 31 HR 397/08m-25, mit welchem von der Anordnung der vorläufigen Anhaltung der Rita K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 429 Abs 4 StPO unter Anwendung gelinderer Mittel abgesehen worden war, Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der vorläufigen Anhaltung der Betroffenen gemäß § 429 Abs 4 StPO iVm § 173 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO aufgetragen. Mit Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 3. Oktober 2008 wurde die Anordnung der Festnahme der Betroffenen bewilligt (ON 35) und am 8. Oktober 2008 deren vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 429 Abs 4 StPO angeordnet (ON 39).
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist nicht zulässig, mangelt es doch jenem fallbezogen (vgl jedoch andererseits 14 Os 158/08d) an Grundrechtsrelevanz. Ursächlich für die Freiheitsbeschränkung der Rita K***** iSd § 1 Abs 1 GRBG ist nämlich der erwähnte Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 8. Oktober 2008, mit welchem dieses Gericht nach eigenständiger Prüfung der betreffenden Voraussetzungen bezüglich der Betroffenen die vorläufige Anhaltung angeordnet hat und der seinerseits einer Anfechtung im Instanzenzug unterzogen werden kann (vgl 14 Os 153/08v).
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