Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christa M***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie zwischen Februar 2005 und Mai 2006 in H***** ein ihr anvertrautes Gut in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich ein ihr von Gerhard J***** unter der Auflage, darüber erst im Fall seines Todes zu verfügen, überlassenes Wertpapierdepot im Wert von 160.000 Euro sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Wertpapiere veräußerte und den Erlös dritten Personen zuführte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Tatsachenrüge erschöpft sich darin, mit eigenen Beweiswerterwägungen die - sorgfältig und ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen begründeten - erstrichterlichen Feststellung zur subjektiven Tatseite in Frage zu stellen, vermag damit aber keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen deren Richtigkeit zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich § 390a Abs 1 StPO.
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