Spruch:
Es verletzen das Gesetz
1. das Abwesenheitsurteil vom 18. Jänner 2008 (ON 21) in § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG;
2. der Vorgang, dass die schriftliche Urteilsausfertigung dem Angeklagten nicht persönlich und zu seinen eigenen Handen, sondern mittels Rsb zugestellt wurde, in § 83 Abs 4 StPO.
Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Scheibbs verwiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Scheibbs vom 18. Jänner 2008, GZ 1 U 118/05a-21, wurde der am 9. Juli 1987 geborene Harald K***** (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (aF) schuldig erkannt.
Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils erfolgten in Abwesenheit des Angeklagten, der im Zeitpunkt dieser Verfahrenshandlung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Die schriftliche Urteilsausfertigung wurde ihm in der Folge mit RSb durch Hinterlegung am 31. Jänner 2008 zugestellt, jedoch nicht behoben (siehe den Rückschein bei S 122 sowie das RSb-Kuvert bei S 124).
Rechtliche Beurteilung
Die Vorgangsweise des Bezirksgerichts Scheibbs steht - wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 32 Abs 1 JGG iVm § 46 a Abs 2 JGG sind im Strafverfahren gegen junge Erwachsene die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Scheibbs und die Fällung des Urteils vom 18. Jänner 2008 (ON 21) in Abwesenheit des Angeklagten Harald K***** waren daher nicht zulässig; das Abwesenheitsurteil ist gemäß § 32 Abs 1 JGG nichtig (Schroll in WK² JGG § 32 Rz 4 und § 46a Rz 6; JBl 2007, 397 = SSt 2006/71).
Im Übrigen muss das Abwesenheitsurteil dem in Abwesenheit verurteilten Angeklagten gemäß § 83 Abs 4 StPO stets persönlich und zu seinen eigenen Handen zugestellt werden.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, weshalb mit Kassation des Urteils vorzugehen war.
Anzumerken bleibt, dass der - anfechtbare - Beschluss auf Fortsetzung des Verfahrens nach § 38 Abs 1 SMG ersichtlich den Parteien nicht zugestellt wurde (vgl S 1d).
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