Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois C***** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl 60/1974 (1./), der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 60/1974 (2./), des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB idF BGBl 599/1988 (3./) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB idF BGBl 60/1974 (4./) schuldig erkannt.
Danach hat er
1./ mit unmündigen Personen den außerehelichen Beischlaf unternommen,
und zwar
a) in einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Frühling oder Sommer 1978 in Markt Allhau mit der am 11. September 1972 geborenen Claudia Z*****, indem er sie auf die Couch legte, entkleidete und mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang;
b) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in der Zeit von 1981 bis 25. Juni 1983 in Markt Allhau mit der am 26. Juni 1969 geborenen Sophie T***** in mehrfachen Angriffen, indem er sie in ca monatlichen Abständen im Wohnhaus oder im Auto hinlegte, sie auszog und mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang;
2./ unmündige Personen auf eine andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, und zwar
a) in einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Frühling oder Sommer 1978 in Markt Allhau die am 11. September 1972 geborene Claudia Z*****, indem er ihren Kopf zu seinem Penis drückte und ihr diesen in den Mund steckte;
b) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in der Zeit von 1981 bis 25. Juni 1983 in Markt Allhau die am 26. Juni 1969 geborene Sophie T***** in mehrfachen Angriffen, indem er sie veranlasste, ihn mit der Hand zu befriedigen, seinen Penis in den Mund zu nehmen und er sie im Intimbereich streichelte;
c) in Riedlingsdorf in einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1991/1992, die am 16. November 1979 geborene Szonja P*****, indem er ihr unter ihrer Kleidung griff, zwischen ihren Schritt fasste und sie im Intimbereich streichelte;
d) in Riedlingsdorf die am 24. Juli 1986 geborene Szimonette H*****
aa) in einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1992/1993, indem er mit seiner Hand unter ihre Unterhose fuhr und mit dem Finger in ihre Scheide eindrang;
bb) in einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1996/1997, indem er mit der Hand von hinten auf ihre Brust griff und diese betastete;
e) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in der Zeit von Dezember 1996 bis Dezember 1997 in Riedlingsdorf die am 14. September 1990 geborene Silke T*****, indem er sie in mehrfachen, zumindest fünfmaligen, Angriffen im Intimbereich streichelte, sie veranlasste, ihn mit der Hand zu befriedigen und mit seinem Finger in ihre Scheide eindrang;
3./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1994/1995 in Riedlingsdorf mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzogen, indem er seine am 16. November 1979 geborene leibliche Tochter Szonja P***** mit seinem PKW zu einem Waldstück brachte, den Sitz zurücklegte, sich auf sie legte und mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang;
4./ in Markt Allhau und in Riedlingsdorf
a) durch die unter 1./, 2./ a) bis d) und 3./ geschilderten Handlungen seine minderjährigen Stiefkinder Claudia Z***** und Sophie T***** sowie seine minderjährigen Kinder Szonja P***** und Szimonetta H***** zur Unzucht missbraucht;
b) durch die unter 2./ e) geschilderten Handlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person, nämlich Silke T*****, diese zur Unzucht missbraucht;
c) in der Zeit von 26. Juni 1983 bis Anfang 1987 seine minderjährige Stieftochter Sophie T***** zur Unzucht missbraucht, indem er mit ihr den Beischlaf vollzog und sie auf andere Weise als durch Beischlaf mit ihr Unzuchtshandlungen verübte.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des Antrags auf Einvernahme der in den Jahren 1990 bis 1997 bei der Familie des Beschwerdeführers im Einsatz gewesenen Tagesmütter Sonja P*****, Elisabeth D***** und Manuela T*****, welche in diesen Jahren die minderjährigen Kinder Szonja und Szimonetta intensiv betreut hätten und die zum Beweis dafür beantragt wurden, dass bei den Kindern keinerlei Anzeichen, weder psychischer noch physischer Natur, vorhanden waren, die auf einen sexuellen Missbrauch durch den Rechtsmittelwerber hingedeutet hätten sowie zum Beweis dafür, dass diese behaupteten Übergriffe nicht stattgefunden hätten. Dieses Beweisbegehren legte zum einen nicht dar, weshalb bei Fehlen derartiger Anzeichen ein sexueller Missbrauch durch den Angeklagten auszuschließen wäre. Zum anderen blieb der Beweisantrag in Bezug auf das Beweisthema, dass die inkriminierten Übergriffe gar nicht stattgefunden hätten, jegliche Begründung schuldig, inwiefern die beantragten Zeugen dazu Wahrnehmungen wiedergeben könnten. Der Schöffensenat wies daher diese unsubstantiierten Beweisbegehren ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab.
Auf die in der Nichtigkeitsbeschwerde neu vorgebrachten Argumente war hingegen nicht weiter einzugehen, denn die Berechtigung eines Antrags ist stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht lediglich den Aussagen der Zeuginnen Claudia Z***** und Sophie T***** eine für den Nichtigkeitswerber günstigere Bedeutung zuzuschreiben und damit die gegenteilige Beweiswürdigung der Tatrichter in Frage zu stellen. Damit vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Die Subsumtionsrüge (Z 10) betreffend die Urteilssprüche 2./ a) und 2./ b) geht nicht von den Urteilsannahmen aus, wonach es sich bei diesen Tathandlungen um jeweils selbstständige, intensive Angriffe des Angeklagten auf seine Opfer gehandelt hatte, welche nicht unmittelbar mit dem jeweils vom Beschwerdeführer durchgeführten Geschlechtsverkehr im Zusammenhang standen (US 9). Solcherart orientieren sich die Ausführungen über eine Konsumtion der strafbaren Handlung nach § 207 Abs 1 StGB aF durch den Verbrechenstatbestand nach § 206 Abs 1 StGB aF nicht an den für die materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe geltenden Anfechtungskriterien.
Die rechtliche Unterstellung der vom Schuldspruch 1./ erfassten Taten nach § 206 Abs 1 StGB aF und jene der vom Schuldspruch 4./ erfassten Taten nach § 212 Abs 1 StGB aF erfolgte zwar zu Unrecht, weil iSd §§ 1, 61 StGB im konkreten Fall jeweils die neue Fassung der §§ 206 Abs 1, 212 Abs 1 StGB keine Verschlechterung für den Angeklagten mit sich gebracht hätte und daher die Taten unter die neuen Bestimmungen zu subsumieren gewesen wären. Diese unrichtige rechtliche Beurteilung kann aber auf sich beruhen, weil angesichts der in beiden Fällen gleichen Strafsätze kein Nachteil iSd § 290 Abs 1 StPO eingetreten ist.
Desgleichen erweist sich die Subsumtion der zu 3. beschriebenen Tat (auch) unter § 212 StGB als verfehlt (vgl RIS-Justiz RS0091123; Schick in WK2 § 211 Rz 11). Eine Maßnahme iSd § 290 Abs 1 StPO kann aber auch hier mit Blick auf die Strafzumessungsgründe (US 15) unterbleiben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)