Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Vorakeat P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ivan B***** und Vachagan A***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter SatzStGB (I) und - difform zur auf Beitragstäterschaft hiezu lautenden Anklage - Vorakeat P***** des Verbrechens der Hehlerei nach „§ 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 StGB" (II) schuldig erkannt. Demnach haben
„I) Ivan B***** und Vachagan A***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Markus L***** dadurch, dass sie ihm mehrfache Schläge versetzten und seine Geldbörse mit ca 2 Euro Inhalt, eine digitale Suchtgiftwaage sowie 6 Gramm Cannabiskraut an sich nahmen, sohin mit Gewalt einer Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung des Markus L*****, nämlich eine Schädelprellung, einen Bruch der Zahnkrone des ersten und zweiten Schneidezahns rechts oben und des ersten Schneidezahns links oben zur Folge hatte;
II) Vorakeat P***** am 13. Oktober 2007 in Bruckbach die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich Ivan B***** und Vachagan A***** nach der Tat, nämlich dem Raub zum Nachteil des Markus L*****, die Sache, die die Genannten durch den Raub erlangt haben, nämlich einen Joint Cannabiskraut an sich gebracht, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre übersteigt, und Vorakeat P***** die Umstände kannte, die diese Strafdrohung begründen."
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 8 und 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Vorakeat P***** geht fehl. Die Instruktionsrüge (Z 8) vermag eine Unrichtigkeit der den Geschworenen erteilten Rechtsbelehrung nicht darzulegen. Sie verweist einerseits auf eine Passage in der zur Hauptfrage nach Beteiligung am schweren Raub vorgenommenen Rechtsbelehrung, derzufolge „deren Verneinung nur in Frage komme, wenn das Beweisverfahren ergeben habe, dass der Rechtsmittelwerber in völliger Unkenntnis des von den ersten beiden Angeklagten geplanten und sodann gesetzten Verhaltens und deren Tathandlungen die beiden zum Tatort gebracht, auf sie gewartet und sie anschließend wieder mitheimgenommen hätte". Andererseits wird darauf verwiesen, dass laut Rechtsbelehrung zur bejahten Eventualfrage nach (qualifizierter) Hehlerei Kenntnis von der entsprechenden Vortat des (schweren) Raubes erforderlich sei (S 11 der Rechtsbelehrung).
Insoweit also einerseits geforderte Unkenntnis von der Tat für das Verneinen von Beitragstäterschaft und Kenntnis von der Tat in Bezug auf die Hehlereiqualifikation als einander widersprechend gegenüber gestellt werden, übergeht die Beschwerde die weiteren Ausführungen der stets in ihrer Gesamtheit zu sehenden Rechtsbelehrung (vgl Philipp, WK-StPO § 321 Rz 18, Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63), denen zufolge bis zur Vollendung der Vortat grundsätzlich ein Tatbeitrag, nach deren Vollendung aber Hehlerei in Betracht komme (S 9 der Rechtsbelehrung). Warum die Konstellation denkunmöglich sei, dass der Beschwerdeführer die unmittelbaren Täter zwar noch ohne Kenntnis vom geplanten Raub zum Tatort geführt und in der Folge dann nach Wahrnehmung der Raubtat eine daraus stammende Beute an sich gebracht hätte, vermag das Rechtsmittel nicht darzutun.
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (Z 10a). Der Beschwerdehinweis auf die Angaben des Markus L***** in der Hauptverhandlung (S 34 f in ON 75), denen zufolge er das Suchtgift auf die Waage legte, worauf es ihm von A***** samt dieser weggenommen wurde und in der Folge sowohl dieser als auch B***** auf ihn einschlugen und er die Sachen nicht mehr erhielt, vermag daran nichts zu ändern, zumal die vom Beschwerdeführer aus diesen Angaben abgeleitete Fallkonstellation einer zunächst listig herausgelockten und bereits im Mitgewahrsam des Täters befindliche Sache, welche der mit Bereicherungsvorsatz Handelnde - auf frischer Tat betreten (vgl Bertel in WK2 § 131 Rz 5) - unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder mittels gefährlicher Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben in seinen Alleingewahrsam bringt, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, wenn schon nicht als Raub sodoch als Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB zu subsumieren wäre und damit als eine mit Strafe bedrohte Handlung, welche aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, sodass sich an der Subsumtion des inkriminierten Geschehens unter § 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 StGB nichts ändern würde.
Die Wahrnehmung der Tätlichkeiten und der Schreie des Tatbetroffenen durch P***** räumt die Beschwerde selbst ein.
Sie war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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