Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Auf S 7 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. Mai 2007 hatte der Vorsitzende bei der Einvernahme des Zeugen Josef E***** informell das Wort: „nicht" eingefügt (S 357).
Mit der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur in Ansehung der vom Angeklagten eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde legte dessen Verteidiger eine Kopie des ihm übermittelten genannten Hauptverhandlungsprotokolls bei, dem diese Einfügung nicht zu entnehmen ist (ON 43a).
Über Veranlassung des Obersten Gerichtshofs (ON 44) und nach Durchführung von Erhebungen berichtigte der Vorsitzende das Hauptverhandlungsprotokoll mit dem angefochtenen Beschluss, indem nun förmlich das zitierte Wort eingefügt wurde (ON 51). Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am 4. Juni 2008 zugestellt (Rückschein bei S 3bb der ON 1).
Die dagegen am 24. Juni 2008 zur Post gegebene (S 423) Beschwerde des Angeklagten erweist sich als verspätet, weil sie erst nach Ablauf der 14tägigen Beschwerdefrist eingebracht wurde (§ 271 Abs 7 vorletzter Satz iVm § 270 Abs 3 StPO; vgl Danek, WK-StPO § 270 Rz 54, § 271 Rz 56).
Damit ist auch die mit der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur verbundene Beschwerde gegen die „formlose" Berichtigung gegenstandslos.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)