Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl G***** des Vergehens des Landfriedenbruches nach § 274 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 30. Juni 2007 in Kapfenberg wissentlich an der Zusammenrottung einer Menschenmenge, nämlich von zumindest 100 - 150 gewaltbereiten Fußballfans teilgenommen, die darauf abzielte, dass unter ihrem Einfluss unter anderem Körperverletzungen (§§ 83 ff StGB) begangen werden, wobei es zu solchen Gewalttaten gekommen ist, bei denen 41 Personen zum Teil schwer verletzt wurden, indem er einen Stein in Richtung der Einsatzkräfte der Polizei warf.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 9 (lit) a und b StPO.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die methodisch fundierte Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).
Der Vorwurf der bloßen Verwendung der verba legalia hinsichtlich der inneren Tatseite (Z 9 lit a) übergeht die ausreichenden Sachverhaltsbezug herstellenden Feststellungen zur wissentlichen Tatbegehung US 5, 6 (RIS-Justiz RS0098664, RS0119090). Auch bei Behauptung von Feststellungsmängeln (hier in Richtung § 11 StGB - Z 9 lit b) ist von den tatsächlichen Urteilsannahmen auszugehen. Das Ignorieren der eine volle, somit Zurechnungsunfähigkeit herbeiführenden Berauschung ausdrücklich ausschließenden Urteilsannahmen (US 6) entzieht das Rechtsmittel neuerlich einer inhaltlichen Antwort. Die beweiswürdigenden Überlegungen dazu, die in der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz gipfeln, verlassen sinnfällig den gesetzlichen Anfechtungsrahmen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO); die Erledigung von Berufung und Beschwerde obliegt daher dem Oberlandesgericht (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter SatzStPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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