OGH 13Os112/08g

OGH13Os112/08g27.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Csaba K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, 130 zweiter und vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Marianna D***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. April 2008, GZ 12 Hv 8/08g-104, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Marianna D***** des Verbrechens des schweren, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, 130 zweiter und vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie im einverständlichen Zusammenwirken mit den hiefür unter einem rechtskräftig verurteilten Csaba K***** und Antal D***** in der Zeit vom 7. April 2007 bis zum 4. November 2007 in achtzehn Angriffen Wertgegenstände in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig weggenommen, in einem Fall wegzunehmen versucht, wobei sie die Diebstähle als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung und großteils durch Einbrechen oder Einsteigen in einen Lagerplatz, teilweise auch durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung beging.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, (richtig:) 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl. Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5), die angefochtene Entscheidung sei undeutlich, unvollständig, treffe zu „erheblichen Tatbestandsmerkmalen" keine hinreichenden Feststellungen (der Sache nach wohl Z 9 lit a), lasse „nicht mit voller Bestimmtheit" erkennen, welche Tatsachen das Erstgericht als erwiesen angenommen habe und stehe teilweise nicht im Einklang mit den Gesetzen logischen Denkens, entzieht sich mangels Konkretisierung einer inhaltlichen Erwiderung. Die vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) dafür, dass die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung der polizeilichen Aussage des Angeklagten Csaba K***** zentrale Bedeutung beigemessen haben, findet sich auf den US 12 f.

Entgegen der Beschwerde ist die Ableitung der Feststellungen zur Qualifikationsnorm des § 130 zweiter Fall StGB (US 8) aus der verschränkten Betrachtung der organisierten, arbeitsteiligen Vorgangsweise sowie des Umstands, dass die Angeklagten über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr laufend gemeinsam gleichartig delinquierten (US 15), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Welche über die getroffenen (US 8 bis 11) hinausgehenden Feststellungen zur „Rolle" der Beschwerdeführerin schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollen (der Sache nach Z 9 lit a), lässt die Rüge nicht erkennen.

Soweit die Beschwerde pauschal behauptet, ein schlüssiger Schuldnachweis sei nicht erbracht, und zur Unterstützung dieser Behauptung einzelne Elemente der tatrichterlichen Argumentationskette isoliert angreift, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; zuletzt 13 Os 68/08m).

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) anhand eigener Beweiswerterwägungen aus einzelnen Verfahrensergebnissen für die Beschwerdeführerin günstige Schlüsse abzuleiten trachtet, verfehlt sie den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 491).

Die Aussagen des Angeklagten Csaba K***** werden keineswegs aktenwidrig wiedergegeben (der Sache nach Z 5 fünfter Fall). Das Erstgericht setzt sich mit dessen wechselnder Verantwortung vielmehr in logisch und empirisch einwandfreier Beweiswürdigung auseinander (US 12 f).

Der Ansatz, der Sachverhalt sei „mangelhaft ermittelt" worden, ist mangels Konkretisierung einer meritorischen Antwort nicht zugänglich. Die Prämisse der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die angefochtene Entscheidung treffe keine hinreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zum Handeln im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, übergeht die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 8) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Aus welchem Grund die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion Feststellungen zur Vorsatzform der Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) erfordern soll, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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