Spruch:
Christian S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Christian S***** befindet sich seit dem 17. Mai 2008 im Verfahren AZ 16 HR 169/08d des Landesgerichts St. Pölten (nach Entfall des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nunmehr ausschließlich) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO in Untersuchungshaft. Das Oberlandesgericht Wien gab mit dem angefochtenen Beschluss der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftfortsetzungsbeschluss des Erstgerichts vom 27. Juni 2008 (ON 45) nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Haft aus dem genannten Grund an.
Die (den Beschluss des Oberlandesgerichts in Betreff des dringenden Tatverdachts nicht beanstandende) Grundrechtsbeschwerde wendet sich gegen die Bejahung des angeführten Haftgrundes und gegen die Einstufung gelinderer Mittel als ungeeignet, den Haftzweck zu erreichen.
Nach der vom Oberlandesgericht Wien erkennbar auch zum Gegenstand seiner eigenen Überzeugung gemachten Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts (s zum entsprechenden Erfordernis eigener Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts in einem Haftfortsetzungsbeschluss Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 182 aF Rz 10 mN) und dessen rechtlicher Beurteilung in der Beschwerdeentscheidung ist Christian S***** dringend verdächtig, im Zeitraum von 2005 bis Mai 2008 in der Volksschule P***** in seiner Eigenschaft als Schulwart mehrere unmündige Mädchen im Schulgebäude durch wiederholtes Berühren und Betasten am Gesäß, an den Brüsten und an der Scheide „sexuell missbraucht" zu haben, und zwar insbesondere
- in mehrfachen Angriffen die am 6. August 1998 geborene Katharina K*****, indem er dieser - jeweils über der Kleidung - wiederholt auf die Brüste, das Gesäß und die Scheide gegriffen und diese teilweise betastet hat;
- die am 26. März 1997 geborene Sarah B***** sowie die am 11. November 1997 geborene Janine D*****, indem er diesen mehrmals auf das Gesäß sowie einmal auf die Brust gegriffen hat, sowie die am 12. Oktober 1997 geborene Julia A*****, indem er mehrmals deren Brust - über der Kleidung - betastet hat;
- die am 26. September 1997 geborene Nadine R*****, indem er deren Brüste betastet hat;
- die am 9. Oktober 2000 geborene Nadine S*****, indem er in zwei Angriffen einen Schuhlöffel an deren Schamlippen gerieben hat, wobei er den Schuhlöffel in die geschlossene, jedoch lockere Hose eingeführt, und den Schuhlöffel im Bereich der Scheide an deren nackter Haut gerieben hat, wodurch es auch zu einer Rötung der Schamlippen gekommen ist;
- die am 27. August 2001 geborene Vanessa S*****, indem er diese an den Brüsten berührt sowie die am 25. Februar 1997 geborene Natalie S***** an den Brüsten zu berühren versucht hat,
und hiedurch Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB begangen zu haben.
Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).
Von solcherart willkürlicher Begründung kann im gegebenen Fall keine Rede sein, indem sich das Oberlandesgericht darauf stützte, dass dem Beschuldigten „wiederholte sexuelle Missbrauchshandlungen an mehreren unmündigen Volksschulmädchen über einen mehrjährigen Deliktszeitraum" zur Last liegen, „was eine äußerst gravierende hohe Täterenergie und offenkundig tief verwurzelte persönlichkeitsimmanente Neigung des Beschwerdeführers zur Sexualdelinquenz an Unmündigen" indiziere (BS 7).
Dass das Oberlandesgericht bei seinen zur Bedeutung der durch Entlassung aus dem Dienstverhältnis eingetretenen Änderung der Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten angelasteten Taten begangen worden sind (§ 173 Abs 3 dritter Satz StPO), angestellten Erwägungen (BS 8 f) nicht eigens erörterte, ob es tatsächlich, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, „keine wie immer geartete Anzeige in der Richtung gibt, dass sich andere 'Opfer' gemeldet hätten, die außerhalb des Schulbereichs dem Beschwerdeführer derartige Vorwürfe machen", kann der angefochtenen Entscheidung nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden (13 Os 46/05x, SSt 2005/34 = RIS-Justiz RS0119915.
Mit der Behauptung, dass der Haftzweck „auch durch ein entsprechendes Gelöbnis" und einen Wechsel des Wohnortes erreicht werden könnte, zeigt die Beschwerde auch nicht auf, dass dem Oberlandesgericht eine das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzende Fehlbeurteilung in Ansehung der Frage nach dem Ausreichen gelinderer Mittel unterlaufen ist.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher (ohne Kostenausspruch) abzuweisen.
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