OGH 14Os101/08x

OGH14Os101/08x26.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Oberste Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter O***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Februar 2008, GZ 062 Hv 164/07a-220, sowie über dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494 Abs 1 Z 4 StPO unter einem gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Peter O***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter gemäß § 12 (dritter Fall) StGB (A.) sowie des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Vergehens nach § 28 Abs 1 (erster Fall) SMG aF (B.) schuldig erkannt. Demnach hat er „in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider

A. zur Aus- und Einfuhr von Suchtgiften beigetragen, die die gesondert verfolgten Hepolite O***** und Sandra Z***** in Bezug auf Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 2618,4 Gramm Heroin, beinhaltend 104 Gramm +/- 16 Gramm reines Heroin, 29 Gramm +/- 3,7 Gramm reines Monoacetylmorphin und 0,56 Gramm +/- 0,02 Gramm reines Morphin sowie 404,8 Gramm +/- 0,02 Gramm Kokain beinhaltend 87 Gramm +/- 26 Gramm reines Kokain am 20. Mai 2007 von den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt haben, indem er vor dem 20. Mai 2007 unbekannten Suchtgiftlieferanten aus den Niederlanden die Übernahme des Suchtgifts in Österreich und die entsprechende Entlohnung für die Kuriere sowie die Verteilung des Suchtgifts in Österreich zusagte;

B. Suchtgift in einer großen Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, am 20. Mai 2007 zu erwerben versucht, indem er die unter Punkt A. angeführten Suchtgifte von den abgesondert verfolgten Hepolite O***** und Sandra Z***** übernehmen wollte."

Rechtliche Beurteilung

Die allein gegen den Schuldspruch A. gerichtete, auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter ihre Annahmen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftquanten logisch und empirisch einwandfrei auf die „sehr verschlüsselt und vorsichtig" geführten Telefongespräche des Angeklagten mit niederländischen Lieferanten gestützt (US 11 ff) und auch die von ihm an die Transporteure zu zahlende Entlohnung von 1.000 EUR in ihre Erwägungen miteinbezogen (US 16). Mit dem Hinweis auf das auch auf den Vorsatz des Angeklagten angeblich durchschlagende Missverhältnis zwischen Marktwert der übergroßen Menge harter Drogen und dem Risiko mehrjähriger Freiheitsstrafen für die Transporteure zu dem von ihnen pro Person letztlich zugesicherten Entgelt von je 500 EUR bekämpft die Rüge nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.

Die zu Schuldspruchsfaktum A. eine Subsumtion unter den Tatbestand des § 277 Abs 1 StGB fordernde Rüge (Z 10) orientiert sich nicht an den Urteilskonstatierungen, denen zufolge die in Rede stehende Tat, also der Schmuggel der Suchtgifte aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich, am 20. Mai 2007 tatsächlich begangen wurde, nachdem der Angeklagte (als Beitragstäter) kurz davor mit den Hintermännern den Transport besprochen und die Übernahme der übergroßen Suchtgiftmenge in Wien einschließlich der Honorierung der Transporteure zugesagt hatte (US 7 f).

Warum bei der konstatierten Konstellation das relevierte Delikt nach § 277 Abs 1 StGB nicht als stillschweigend subsidiär gegenüber der vollendeten verabredeten Straftat zurücktreten solle (vgl Plöchl in WK2 § 277 [2006] Rz 15) leitet die Beschwerde ebenso nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), wie unter neuerlicher Negierung der Urteilskonstatierungen zu seiner Beitragstäterschaft hinsichtlich des Suchtgiftex- und -imports mit der Behauptung, zufolge „materieller Subsidiarität trete das als Komplott zu qualifizierende Verabredungs- bzw Vorbereitungsdelikt hinsichtlich das am 20. Mai 2007 durch den Übernahmeversuch gesetzte „Aushörungsdelikt" (?) zurück, weshalb der Angeklagte nur wegen des Urteilsfaktums (B.) zu verurteilen gewesen wäre" (vgl RS0117789, demzufolge ein mit Verteilungsvorsatz verbundener [Inlands-]Besitz mit der vom Täter zuvor bewirkten Aus- und Einfuhr einer [insoweit] identen Suchtgiftmenge real konkurriert).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte