European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00160.08B.0826.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses an den Vertreter der Antragstellerin, einen öffentlichen Notar in Wien, erfolgte am 11. 4. 2008.
Dagegen hat die Antragstellerin am 30. 5. 2008 einen bei Gericht überreichten außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben und mit diesem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden.
Zufolge § 123 GBG beträgt die Rekursfrist bei Zustellungen im Inland 30 Tage. Die Zustellung erfolgte an einem österreichischen Machthaber.
Der am 30. 5. 2008 bei Gericht überreichte außerordentliche Revisionsrekurs ist daher verspätet.
Der gegen die Versäumung der Frist erhobene Wiedereinsetzungsantrag ist zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 82 GBG unzulässig und daher unbeachtlich. In Grundbuchssachen gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl RIS‑Justiz RS0036629; Kodek, Grundbuchsrecht Rz 1 zu § 82 GBG mwN).
Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels der Antragstellerin zu führen.
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