OGH 15Os96/08v

OGH15Os96/08v21.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mihai-Lucian L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Mihai-Lucian L***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Mai 2008, GZ 111 Hv 36/08i-56, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mihai-Lucian L***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch weggenommen bzw wegzunehmen versucht, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar

A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dan U***** und einem unbekannten, abgesondert verfolgten Mittäter „I*****" am 9. März 2008 Verfügungsberechtigten der Firma B***** Geld und Wertgegenstände wegzunehmen versucht,

B./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Robert Cosmin C*****

1./ am 22. März 2007 Schmuck, Elektrogeräte und Bargeld im Wert von 11.160 Euro der Danijela V*****,

2./ am 22. März 2007 30 Euro Bargeld dem Günter G*****, 3./ am 22. März 2007 dem Ingo S***** einen Schlüsselbund, 4./ am 21. März 2007 Gegenstände im Wert von 1.359 Euro der Brigitte Vo*****,

5./ am 21. März 2007 Kleider, Elektrogeräte und Bargeld im Wert von 1.329 Euro dem Josef M*****.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2008 gestellten Antrags auf „Einholung einer Auskunft im Rechtshilfeweg durch die zuständige rumänische Behörde, ob im Kreis C***** um 23 Uhr am 22. 3. 2008 ein grauer Audi A6 mit deutschem Kennzeichen, zugelassen auf Marius L***** von einer Radarbox verzeichnet wurde und weiters Ausforschung der Adresse des Marius L***** und dessen Vernehmung durch die zuständige rumänische Behörde darüber, ob er den auf ihn zugelassenen PKW Audi A6 am 22. März 2008 seinem Cousin Mihai-Lucian L***** zur Benützung überlassen hatte" (S 19 in ON 55), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

Eine Beweisführung lediglich mit dem Ziel, abzuklären, ob von einem bestimmten Beweis eine weitere Aufklärung zu erwarten ist, läuft - wie hier - auf einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis hinaus (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330, RIS-Justiz RS0099453, RS0118123). Die intendierten Erhebungen hätten überdies, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, unter Berücksichtigung der weiteren Verfahrensergebnisse im Zeitpunkt der Antragstellung keine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen erwarten lassen (RIS-Justiz RS0116987), zumal aus einer Anzeige wegen nächtlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Grund eines Radarbilds der Lenker des Fahrzeugs nicht hervorgeht. In der Beschwerde nachgetragene Gründe als Versuch einer Fundierung des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit auch für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (WK-StPO, Rz 325, RIS-Justiz RS0099618, RS0099117). Indem die Subsumtionsrüge (Z 10 StPO) lapidar behauptet, ein Schlüsselbund sei kein diebstahls„fähiger", selbstständiger Wertträger, leitet sie die angestrebte Folge nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab. Überdies haben dieser Behauptung zuwider Schlüssel durchaus einen „Tauschwert" und können damit Objekt eines Diebstahls sein (RIS-Justiz RS0093696, RS0093599; JUS 1994/6/1497; Kienapfel-Schmoller, StudB Strafrecht BT² II [2003] § 127 RN 23). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte