OGH 13Os84/08i

OGH13Os84/08i23.7.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Patrik W***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Geschworenengericht vom 12. März 2008, GZ 10 Hv 8/08k-23, sowie über dessen Beschwerde gegen gemeinsam mit dem Urteil gefasste Beschlüsse (§ 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO sowie § 494a Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Patrik W***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 (zu ergänzen:) Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I), des beim Versuch nach § 15 StGB verbliebenen Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt. Danach hat er „am 8. Dezember 2007 in Bruck an der Mur

I. den Paul L***** dadurch, dass er diesen gegen eine Hauswand drückte, ihm ein Messer an den Hals hielt und ihn durch die Äußerungen: 'Tua was i sag, sonst stich i eich ab' und 'Jetzt gibst mir alles was du hast' aufforderte, sein Geld herauszugeben, mithin durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB), fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von zunächst 10 Euro und durch die neuerliche Aufforderung mit dem Wortlaut 'I will mehr haben, das ist mir zu wenig' einen weiteren Bargeldbetrag von 10 Euro mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte;

II. den Stefan G***** durch Versetzen von Faustschlägen und mehrmaliges Schlagen gegen eine Hauswand sowie durch die Äußerung:

'Nehmts eure Äußerungen zurück, sonst bring ich dich um', wobei er Stefan G***** ein Messer an den Hals hielt, somit durch Gewalt und gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zur Vornahme einer Entschuldigung zu nötigen versucht;

III. den Stefan G***** im Zuge der zu II. beschriebenen Tathandlung vorsätzlich am Körper verletzt (Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchenden, Schwellung unter dem linken Auge)."

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil vom Angeklagten aus Z 5 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider unterblieb die begehrte Vernehmung des Armin K***** zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte niemals beabsichtigt hat, sich zu bereichern und Geld von Paul L***** herauszufordern, da er über ausreichende Eigenmittel verfügte" (S 253), mit Recht, weil die subjektive Überzeugung des Zeugen vom Fehlen eines Tatmotivs für die Lösung der Schuldfrage irrelevant ist. Gegenstand des Zeugenbeweises sind zudem nur sinnliche Wahrnehmungen, und es stehen „ausreichende Eigenmittel" einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz keineswegs generell entgegen. Ebenso zutreffend lehnte der Schwurgerichtshof die beantragte „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte etwaige strafbare Handlungen in einem Zustand(,) der Zurechnungsfähigkeit ausschließt, begangen hat", mangels Indizien für eine Tatbegehung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch unter Hinweis auf das Ergebnis eines Alkoholvortests (1,12 mg/l kurz vor der Tat; S 191) und die Angaben des Angeklagten (der eine mittelgradige Alkoholisierung bei aktuellem Handlungsbewusstsein schilderte; S 205) ab (S 255).

Tatsächliche, im Verfahren hervorgekommene Umstände, die es einem Sachverständigen hätten erlauben können, sonst zu für den rechtlichen Schluss auf Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) erforderlichen Sachverhaltsannahmen zu gelangen, vermochte der Antragsteller nicht anzuführen, weshalb sich sein Begehren bloß in dem Verlangen nach einer unzulässigen Erkundungsbeweisführung erschöpft (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 330 f, 347).

Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte