OGH 12Os99/08p

OGH12Os99/08p17.7.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Karl S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 031 Hv 122/05v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 2. Juni 2008, AZ 22 Bs 171/08w (ON 226 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mag. Karl S***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. März 2007 des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt (ON 205). Er verzichtete in der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel gegen diese Entscheidung (S 213/VI), die Staatsanwaltschaft zog die angemeldete (ON 207) Berufung am 14. Mai 2007 zurück (S 3c²/I).

Sodann wurde der Verurteilte, der sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand, am 15. Mai 2007 in Strafhaft übernommen (ON 211) und - unter Anrechnung der Vorhaft - am 30. April 2008 bedingt entlassen (ON 223).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Verurteilten (ON 221) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. April 2008, mit dem seine Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens und auf Hemmung des weiteren Strafvollzugs (§ 357 Abs 3 StPO) abgewiesen worden waren (ON 220), nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen - unter Behauptung einer dadurch erfolgten Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit (PersFrSchG BGBl 1988/684; Art 5 MRK) - erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Vollzug von Freiheitsstrafen vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs gesetzlich ausgenommen ist (§ 1 Abs 2 GRBG). Sie war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

Stichworte