Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mag. Karl S***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. März 2007 des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt (ON 205). Er verzichtete in der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel gegen diese Entscheidung (S 213/VI), die Staatsanwaltschaft zog die angemeldete (ON 207) Berufung am 14. Mai 2007 zurück (S 3c²/I).
Sodann wurde der Verurteilte, der sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand, am 15. Mai 2007 in Strafhaft übernommen (ON 211) und - unter Anrechnung der Vorhaft - am 30. April 2008 bedingt entlassen (ON 223).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Verurteilten (ON 221) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. April 2008, mit dem seine Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens und auf Hemmung des weiteren Strafvollzugs (§ 357 Abs 3 StPO) abgewiesen worden waren (ON 220), nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen - unter Behauptung einer dadurch erfolgten Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit (PersFrSchG BGBl 1988/684; Art 5 MRK) - erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Vollzug von Freiheitsstrafen vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs gesetzlich ausgenommen ist (§ 1 Abs 2 GRBG). Sie war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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