OGH 3Ob153/08h

OGH3Ob153/08h11.7.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter unter anderem in der Pflegschaftssache der mj Kinder ***** (2 P 88/07t des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien) über den Rekurs des Mag. Herwig B*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Mai 2008, GZ 12 Nc 16/08g-5, wegen Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

2. Über den Rekurswerber wird eine Ordnungsstrafe von 1.450 EUR verhängt.

Text

Begründung

Das Oberlandesgericht wies die Ablehnung sämtlicher Richter eines Landesgerichts durch den nunmehrigen Rekurswerber als unzulässige Pauschalablehnung und deswegen, weil aus einer bestimmten Rechtsmeinung keine Befangenheit abzuleiten sei, zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der von diesem erhobene Rekurs, dem es an jeglichem sachlichen Argument gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gebricht, ist nicht berechtigt. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

In seinem Rechtsmittel bezeichnet der Rekurswerber - teilweise namentlich genannte - Richter (auch des Obersten Gerichtshofs) als „Kinderficker", „Quotenfotzen", „Verbrecherhuren", „psychopathische Päderasten", „Araberfotze", „Quotenhuren", „Schwuchtelwichser", „Inzuchtrichter" und dergleichen. Er verwendet das (explizite) Götzzitat und andere unflätige Aufforderungen.

Nach § 22 AußStrG iVm § 86 ZPO kann gegen Parteien, welche die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen, eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Der Rekurswerber wurde (auch vom Obersten Gerichtshof) schon wiederholt wegen schriftlicher Beleidigungen (etwa zu 1 Ob 80/05d mit einer Ordnungsstrafe von 1.000 EUR für weniger zahlreiche, aber gleichfalls schwerst herabsetzende und entwürdigende Äußerungen über Richter) bestraft. Da der Rekurswerber sich auch durch diese Strafen nicht von solchen Ausfällen abhalten lässt, ist es erforderlich, eine noch höhere Ordnungsstrafe nach § 22 AußStrG iVm § 220 ZPO über ihn zu verhängen. Angesichts des Umfangs und der Art der Beschimpfungen ist der Strafrahmen auszuschöpfen.

Stichworte