OGH 14Os82/08b

OGH14Os82/08b8.7.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Dieter F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dieter F***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 30. Jänner 2008, GZ 22 Hv 201/07v-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Dieter F***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche von Mitangeklagten enthält, wurde Dieter F***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III) und des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 4 dritter Fall StGB (V) schuldig erkannt. Danach hat er am 20. September 2007 in Lienz

I. gemeinsam mit Johann L***** „in der Stadtsaalpassage in Lienz Niklas H***** dadurch, dass Johann L***** ihn zu Boden stieß, ihm (Niklas H*****) erklärte 'Alter, es geht um Kohle', er sodann von Dieter F***** und Johann L***** wiederum zu Boden gebracht wurde und diese ihm dann wiederholt Fußtritte und Faustschläge versetzten, dem Genannten mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von 5 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern";

III. gemeinsam mit Johann L***** „im Anschluss an die unter Punkt I.) geschilderte Handlung Niklas H***** dadurch vorsätzlich am Körper verletzt, dass sie wiederholt auf ihn eintraten und einschlugen und Dieter F***** zusätzlich dadurch, dass er Niklas H***** an seinem Hosenbund und an den Haaren erfasste und ihn mit voller Kraft gegen eine Auslagenscheibe, die zerbrach, schleuderte, wodurch Niklas H***** eine Gehirnerschütterung, zwei Rissquetschwunden, eine Flankenprellung links und multiple Exkoriationen sowie eine Prellung des Brustkorbes erlitt";

V. gemeinsam mit Natascha B***** im Anschluss an einen im Urteilspunkt IV. geschilderten Raub des Johann L***** zum Nachteil des Niklas H***** „das von Johann L***** geraubte Handy und den von Johann L***** geraubten Gürtel, mithin Sachen, die ein anderer durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit 5 Jahren erreichender bzw. übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, dadurch, dass Dieter F***** den Gürtel von Johann L*****, Natascha B***** das Handy von Johann L***** übernahm, an sich gebracht, wobei sie die diese Strafdrohung begründenden Umstände kannten".

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die reklamierte Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Feststellung, „Während F***** und B***** im Bereich des Einganges stehen blieben, begaben sich H***** und L***** um die Ecke hinter das Gebäude des Jugendclubs." (US 15), ist nicht erkennbar.

Mit der Forderung nach einer deutlichen Feststellung für die Beurteilung, „ob Dieter F***** von seinem Standplatz aus die Gewaltanwendungen gegen H***** durch L***** überhaupt mitbekommen und ihm sohin das Verbrechen der Hehlerei nach dem 3. Fall des § 164 Abs 4 StGB überhaupt angelastet werden konnte" (nominiell Z 5, inhaltlich Z 9 lit a), ignoriert die Rüge die für die Lösung der Schuldfrage relevanten Konstatierungen zum Wissen des Angeklagten von der Sachwegnahme nach vorheriger Gewaltanwendung durch den Angeklagten Johann L***** (US 16).

Beim Einwand einer Undeutlichkeit, weil die tatrichterliche Formulierung „Gürtel und Mobiltelefon übergab L***** in weiterer Folge an F***** und B***** und sagte, diese sollten die Gegenstände für ihn vorerst verwahren" (US 16), offen lasse, „ob überhaupt und gegebenenfalls welche Gegenstände nun tatsächlich von Johann L***** an Dieter F***** übergeben wurden", wird übersehen, dass dies der (mit den Gründen eine Einheit bildende) Urteilstenor unzweifelhaft klärt (US 5).

Ob der Beschwerdeführer und der Angeklagte Johann L***** den Niklas H*****, nachdem sie ihn zu Boden gebracht und ihm mehrfach Faustschläge und Tritte versetzt hatten, neuerlich (US 13) oder erstmalig nach der Höhe des mitgeführten Bargeldes befragten, ist nicht entscheidungswesentlich, sodass der in diesem Zusammenhang behauptete innere Widerspruch (Z 5 dritter Fall) nicht vorliegt. Gegenstand einer Rechtsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen mit dem festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810). Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, wenn unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten aber indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Z 9 lit a bis c) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580).

Mit der bloßen Behauptung, die Feststellung, wonach eine nach der Festnahme bei Dieter F***** durchgeführte Alkomatmessung einen Wert von 0,53 mg/l ergab, „wobei der Zeitpunkt der Messung nicht genau feststeht, jedenfalls aber vor 07.45 Uhr liegt" (US 13, die Tatzeit war nach 3.00 Uhr des selben Tages [US 12]; eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholisierung wurde bei der Strafbemessung mildernd veranschlagt [US 28]), wäre nicht aufschlussreich, ob sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit „allenfalls in einem die Zurechnungsfähigkeit weitgehend ausschließenden Rauschzustand befand", wird die Rechtsrüge (Z 9 lit b) den dargestellten Kriterien prozessordnungsgemäßer Darstellung ebenso wenig gerecht, wie mit dem Einwand, das Erstgericht hätte „im Zweifel davon ausgehen müssen, dass der Erstangeklagte wegen seiner eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgrund des Vorliegens eines Schuldausschließungsgrundes überhaupt nicht zu bestrafen gewesen wäre".

Insoweit schließlich die eine Subsumtion des Täterverhaltens „als Vergehen nach § 287 StGB" anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) unsubstantiiert Feststellungen zur Frage vermisst, „ob sich Dieter F***** zum Zeitpunkt der Tat aufgrund seiner Alkoholisierung in einem Zustand der vollen Berauschung befand", ohne für einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch im Sinne des § 287 Abs 1 StGB indizierende Ergebnisse aus dem Beweisverfahren anführen zu können, orientiert sie sich gleichfalls nicht an den gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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