Spruch:
Das Urteil des Bezirksgerichts Oberwart vom 4. März 2008, GZ 7 U 106/07g-45, verletzt durch die Verhängung einer die gesetzliche Höchststrafe überschreitenden Freiheitsstrafe von acht Monaten § 198 Abs 1 StGB.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch (nicht aber der Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO) aufgehoben und es wird die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Text
Gründe:
Eduard B***** wurde im Verfahren des Bezirksgerichts Oberwart, AZ 7 U 106/04g, mit - unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem - Urteil vom 4. April 2008 (ON 45), des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Vom Widerruf der zu 7 U 67/00s des Bezirksgerichts Oberwart gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Strafausspruch steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Denn durch die Verhängung einer achtmonatigen Freiheitsstrafe wurde - worauf bereits im Urteil selbst (US 4) und in dem an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt gerichteten Ersuchen, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes anzuregen (S 1e), hingewiesen wurde - der gesetzliche Strafrahmen überschritten. Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst seinem Erkenntnis konkrete Wirkung zuzuerkennen, den Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Dabei wird zu beachten sein, dass für den Beginn der Probezeit - im Sinne des Verschlimmerungsverbotes gemäß §§ 290 Abs 2, 292 StPO - der Eintritt der Rechtskraft des Urteils erster Instanz maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0092039).
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