OGH 15Os44/08x

OGH15Os44/08x26.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Bülent Y***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 22. Jänner 2008, GZ 18 Hv 61/07b-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bülent Y***** des (richtig:) Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz, im Zeitraum Sommer 2006 bis Juli 2007, teils als Alleintäter, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Erdal S***** als Mittäter, im Zuge von sieben grenzüberschreitenden Transporten Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar insgesamt ca 120 Gramm Kokain, „minimal beinhaltend weit mehr als fünfzehn Gramm reine Kokainbase", von der Schweiz nach Vorarlberg aus- und eingeführt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Teil des Schuldspruchs gerichtete, auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Mit dem Einwand, die Tatrichter hätten nicht dargelegt, weshalb der Zeuge Erdal S***** in der Hauptverhandlung „offenkundig" darum bemüht gewesen sei, den Angeklagten nicht über Gebühr zu belasten, indem er die Anzahl der Schmuggelfahrten und auch die Mengen nach unten revidierte, wird Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) schon deshalb nicht zur Darstellung gebracht, weil der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht mit dem Hinweis, dass die Aussagen des Zeugen Erdal S***** vor dem Untersuchungsrichter vom 26. Juli 2007 sehr detailliert waren, er nicht nur andere Personen sondern insbesondere auch sich selbst belastete und bei dieser geständigen Verantwortung auch in seiner eigenen Hauptverhandlung im Verfahren 19 Hv 43/07p des Landesgerichts Feldkirch blieb (US 7), sehr wohl dargelegt, weshalb es von der Richtigkeit der Aussage dieses Zeugen vor dem Untersuchungsrichter ausgegangen ist.

Mit aus dem Aussageverhalten des Zeugen S***** in der Hauptverhandlung abgeleiteten spekulativen Erwägungen zur Verwertbarkeit seiner Aussage vor dem Untersuchungsrichter verlässt die Beschwerde ebenso den gesetzlichen Anfechtungsrahmen wie mit ihrem Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454). Indem auch die Tatsachenrüge (Z 5a) auf das vom Schöffengericht ohnedies berücksichtigte divergierende Aussageverhalten des Zeugen S***** hinweist, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken im Sinne des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte