OGH 9Ob39/08p

OGH9Ob39/08p5.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des am ***** verstorbenen Betroffenen Walter K*****, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sohnes Bernhard K*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 15. Jänner 2008, GZ 25 R 68/07b-69, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 26. September 2007, GZ 1 P 97/05f-54, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat mit seinem Beschluss vom 26. September 2007 den Antrag des Sohnes auf Bestimmung des Aufenthaltsorts des Betroffenen sowie Abberufung der Sachwalterin mit der Begründung zurückgewiesen, dass diesem keine Parteistellung zukomme.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss von dem Sohn erhobenen Rekurs keine Folge. Es verwies darauf, dass die Bestimmungen des Sachwalterrechtsänderungsgesetzes 2006 noch nicht anzuwenden sind und eine Parteistellung des Rekurswerbers nicht gegeben sei. Der ordentliche Revisionsrekurs werde nicht zugelassen.

Den vom Sohn als Einschreiter eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs legte das Erstgericht erst nach dem Tod des Betroffenen (am *****) dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor (Einlangen 6. Mai 2008).

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Durch den Tod des Betroffenen wurde die Sachwalterschaft beendet, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebung bedürfte (RIS-Justiz RS0049121; RIS-Justiz RS0048925 jeweils mwN; nunmehr § 278 Abs 2 ABGB idF SWRÄG 2006).

Nach dem Tod des Betroffenen ist also naturgemäß weder eine Bestimmung des Aufenthaltsorts noch eine Abberufung der Sachwalterin möglich. Das Rechtsmittel ist wegen Wegfalls der eine notwendige Voraussetzung der Zulässigkeit jeglichen Rechtsmittels auch im Außerstreitverfahren bildenden Beschwer zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0006598 mzwN; Fucik/Kloiber, AußstrG [2005] § 45 Rz 5) ohne dass auf weitere Fragestellungen einzugehen wäre.

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