Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung wird dem Gerichtstag über die gegen das Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vorbehalten.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach rechtzeitiger Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (S 83/II) wurde dem Angeklagten - zu Handen des mittlerweile für ihn bestellten Verfahrenshelfers (§ 43a StPO aF, s ON 44) - am 5. Dezember 2007 eine Urteilsausfertigung zugestellt (S 114/II). Die Rechtsmittelausführung wurde jedoch erst am 7. Jänner 2008 zur Post gegeben (ON 46). Zufolge vorherigen Ablaufs der vierwöchigen Frist des § 285 Abs 1 StPO war die Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet zurückzuweisen (§§ 285a Z 1, 285d Abs 1 StPO).
Die Erledigung der Berufung war dem Gerichtstag über die gegen das Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vorzubehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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