OGH 2Ob80/08s

OGH2Ob80/08s28.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Michael S*****, vertreten durch Dr. Egon Sattler ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert und Revisionsinteresse 76,20 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 21. November 2007, GZ 21 R 416/07k-23, womit das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 24. April 2007, GZ 2 C 2373/06y-15, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision und die Revisionsbeantwortungen werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt die Feststellung, es bestehe kein Anspruch des Beklagten gegen die klagende Partei auf Rückzahlung von Wiener Gebrauchsabgabe von 76,20 EUR für den Zeitraum vom 26. 10. 2002 bis 28. 4. 2005.

Die Stadt W***** schloss sich dem Verfahren als Nebenintervenientin

auf der Seite der klagenden Partei an.

Der Beklagte begehrt Klagsabweisung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 4.000 EUR, aber nicht 20.000 EUR, die Revision sei zulässig. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern. In den Revisionsbeantwortungen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin wird beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist das auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung gerichtete Begehren nicht gemäß § 500 Abs 2 ZPO zu bewerten. In solchen Fällen entspricht der Streitwert dem jeweils zugrundeliegenden Betrag (RIS-Justiz RS0042439 insbes [T1]; E. Kodek in Rechberger3 § 500 Rz 6; Pimmer in Fasching/Konecny2 § 500 Rz 14; Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 Rz 165; Gitschthaler in Fasching/Konecny2 § 56 JN Rz 23, vgl Rz 10, jeweils mwN). An eine unzulässige Bewertung gemäß § 500 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (RIS-Justiz RS0042397; RS0042294). Im vorliegenden Fall beträgt daher der Streitwert und der Entscheidungsgegenstand 76,20 EUR, sodass mangels eines vorliegenden Ausnahmetatbestands gemäß § 502 Abs 5 ZPO die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.

Die Revision und die Revisionsbeantwortungen waren daher zurückzuweisen.

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