OGH 10Ob50/08p

OGH10Ob50/08p22.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Moritz B*****, geboren am 14. Juni 1994, Schüler, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Robert B*****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner Anwaltssocietät in Linz und Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Jänner 2008, GZ 43 R 801/07y-347, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, welche konkreten Beweise bei der Obsorgeentscheidung aufzunehmen sind und in welchem Umfang Beweisanboten einer Partei zu entsprechen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0114147 [T1]; RS0050037 [T3]). Eine andere Beurteilung aus Gründen des Kindeswohls ist im vorliegenden Fall nicht angebracht, da ein Wechsel in der mit der Obsorge betrauten Person eine Gefährdung der Interessen des Kindes voraussetzen würde und nur als äußerste Notmaßnahme - unter Anlegung eines strengen Maßstabs - angeordnet werden darf (RIS-Justiz RS0047841 [T10] und [T13]); eine solche Situation ist bei den bereits vorliegenden umfangreichen Beweisergebnissen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, die nach Ansicht des Vaters noch zu ergänzen gewesen wären, jedenfalls zu verneinen.

Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.

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