OGH 14Os25/08w

OGH14Os25/08w15.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 4. Oktober 2007, GZ 16 Hv 49/07w-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian F***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1) sowie des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs 3 StGB (2) schuldig erkannt. Demnach hat er am 20. August 2007 in R*****

1) seine Schwester Manuela F*****, geboren am 29. November 1972, mit Gewalt, indem er sie mit seinen Händen und seinem Körper fixierte, zur Duldung des Beischlafs sowie zu diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen, nämlich eines Analsverkehrs sowie des Einführens seiner Finger in ihren Anus und ihre Vagina, genötigt;

2) „durch die zu 1) angeführte Tat mit seiner Schwester Manuela F***** den Beischlaf vollzogen".

Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bezogen die Tatrichter das Gutachten der Sachverständigen Dr. Christa N***** (ON 15), wonach weder im Genitalbereich noch an der Unterhose der Manuela F***** Sperma- oder DNA-Spuren von einer vom Opfer verschiedenen Person nachweisbar waren, sowie die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung durch Dr. Monika S***** in der gynäkologischen Ambulanz des Landesklinikums Waidhofen/Thaya (S 77 f), demgemäß das Hymen des Opfers vollständig intakt, allerdings auch dehnbar ist, in ihre Erwägungen mit ein (US 7), erkannten diesen jedoch in umfassender Würdigung keine den Beschwerdeführer entlastende Beweiskraft zu. Soweit sich die Argumentation des Rechtsmittelwerbers gegen diese Bewertung wendet und wegen fehlender Spuren seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Nicht entscheidungswesentlich ist das Fehlen von Verletzungen, die im Übrigen nach der angelasteten Vorgangsweise gegen das zu einer effektiven Gegenwehr unfähige, rechtsseitig spastisch gelähmte Opfer nicht zu erwarten waren. Das unterbliebene Eingehen auf den Vermerk Dris. S*****, wonach „am gesamten Körper keine Verletzungen, Blutergüsse, Kratzspuren sichtbar waren", vermag daher Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO nicht zu begründen. Verfehlt erweist sich die Beschwerdekritik, die Konstatierungen zum Alkoholisierungsgrad des Angeklagten wären widersprüchlich. Die Erkenntnisrichter nahmen den Genuss einer erheblichen Menge Alkohol vor der Tat an und schlossen - insoweit allein entscheidungswesentlich - eine volle Berauschung aus (US 4); dies mit dem Hinweis auf die auf US 7 wiedergegebene Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (S 243), er habe drei bis vier Flaschen Bier und zwei Achterl Wein konsumiert. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit lässt den Gesamtzusammenhang der Aussage der Zeugin Manuela F***** außer Betracht, die entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht nur angab, der Angeklagte hätte seine Hände „bei der Schulter gehabt", sondern in diesem Zusammenhang über Nachfrage auch ausführte, „da hat er mich festgehalten". Den angenommenen Vorsatz, mit der Schwester einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, leiteten die Tatrichter aus dessen Vollzug mit der auf einer Couch im Wohnzimmer nächtigenden Manuela F***** in Verbindung mit dem Zugeständnis des Beschwerdeführers ab, sich zu seiner Schwester gelegt zu haben (US 5 letzter Absatz, US 8 iVm S 243). Die auf das Vorbringen der Mängelrüge verweisende Tatsachenrüge (Z 5a) vermag in Ansehung der im Wesentlichen gleichlautenden Anschuldigungen des Opfers nach der Tat gegenüber Verwandten, vor der Polizei und im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung im Zusammenhalt mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Angelika G*****, wonach Manuela F***** zufolge ihrer geistigen Behinderung und sexuellen Unerfahrenheit die gemachten detaillierten Angaben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur möglich waren, wenn sie die geschilderten Vorfälle selbst erlebt hat (S 251), keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen zu erwecken. Das - irrig im Rahmen der Mängelrüge - hinsichtlich der nicht angenommenen vollen Berauschung einen Verstoß gegen das Gebot der materiellen Wahrheitsforschung behauptende Vorbringen legt nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer selbst an einer entsprechenden Antragstellung gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Soweit der Rechtsmittelwerber auch unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5a aus dem Fehlen vom Sperma- und DNA-Spuren im Genitalbereich des Opfers sowie an seiner Unterhose und aus dessen unverletztem Hymen die Richtigkeit seiner leugnenden Verantwortung unter Beweis zu stellen trachtet, bekämpft er einmal mehr und auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen zu einem gewaltsamen Vorgehen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Schwester. Nominell im Rahmen der Mängelrüge wird dazu ausgeführt, dass das Niederhalten an den Schultern keine Gewalt darstelle. Dieses Vorbringen geht nicht von der Gesamtheit der getroffenen Konstatierungen aus, wonach der im Baugewerbe als Schaler tätige Beschwerdeführer (US 3) das rechtsseitig spastisch gelähmte (US 4), zu wirksamen Widerstand kaum fähige Opfer, das ihn aufforderte, seine Handlungen zu beenden und versuchte, sich umzudrehen und ihn mit der Hand wegzudrücken, nicht nur mit den Händen an den Schultern festhielt, sondern auch mit dem Körper auf der Frau lag und sie so fixierte (US 4, 5). Wieso dieses Vorgehen nicht der Anwendung von Gewalt entspräche, leitet der Beschwerdeführer nicht aus einem Vergleich mit dem Gesetz ab und bringt damit die Rechtsrüge nicht prozesskonform zur Darstellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte