Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roman P***** wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten Daniel S***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung, die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten Roman P***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch Privatbeteiligtenzusprüche und Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Roman P***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz hat er zwischen 27. und 28. Februar 2007 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mario W***** gewerbsmäßig durch Einbruch und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Slavisa M***** zwei Personenkraftwagen in unbekanntem, 3.000 Euro übersteigendem Wert, sohin fremde bewegliche Sachen, weggenommen, nachdem sie in einen Bürocontainer eingestiegen waren und die Fahrzeugschlüssel an sich genommen hatten.
Rechtliche Beurteilung
Seine ausschließlich dagegen gerichtete, auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht verworfenen Verantwortung des Angeklagten, ein für die Begehung von Einbrüchen geeignetes Werkzeug nicht zu diesem Zweck mit sich geführt und - nachdem er und sein Begleiter aus der Schnellbahn verwiesen worden waren - nur zufällig beim Geschäftslokal des Geschädigten vorbeigekommen zu sein, bekämpft die Tatsachenrüge die Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes und strebt die Beurteilung des Tatgeschehens als Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen an. Dabei stützt sie sich - auch unter Hinweis auf eine Vorverurteilung wegen § 136 StGB - auf spekulative Erwägungen zum allgemeinen Bedeutungsgehalt (nämlich fehlende Ernstlichkeit) der - vom Angeklagten in ähnlicher Form getätigten - Äußerung, keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützen zu wollen und auf die der tatrichterlichen Beweiswürdigung entgegenstehende (vgl US 53) Überlegung, angesichts zu erwartender Fahndungsmaßnahmen nach dem von einem anderen Fahrzeug abmontierten Kennzeichen könne bei vernünftiger Betrachtung nicht zweifelhaft sein, dass die Gebrauchsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht beschränkt wäre. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht, aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen zu erwecken. Vielmehr verlässt er den gesetzlichen Anfechtungsrahmen, weil die Ableitung erheblicher Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen sich nicht auf bloße Hypothesen und Spekulationen als Antithese zu den Erwägungen der Tatrichter beschränken darf, sondern aus den Akten - somit unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse und im Kontext mit der Gesamtheit der Beweiswürdigung - erfolgen muss (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung, die Berufungen und die (bei Roman P***** implizierten) Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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