Spruch:
Die „außerordentlichen" Revisionsrekurse der beklagten Partei werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten an Kapital 177,61 EUR sA sowie Inkassokosten von 91,14 EUR. Nach Erhebung eines Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Steyr wurde für 5. 5. 2006 eine vorbereitende Tagsatzung anberaumt. Ein Vertagungsantrag des Beklagten wurde abgewiesen. Da dieser zur anberaumten Tagsatzung nicht erschien, wurde über Antrag der erschienenen Klägerin ein Versäumungsurteil erlassen. Der Beklagte bekämpfte das Versäumungsurteil mit Nichtigkeitsberufung, die vom Rekursgericht mit Beschluss vom 27. 2. 2007 verworfen wurde. Mit Beschluss vom 30. 3. 2007, ON 40, wies das Erstgericht einen Rekurs des Beklagten vom 28. 3. 2007 gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 6. 3. 2007, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag vom 17. 5. 2006 (verbessert am 14. 7. 2006) abgewiesen worden war, wegen Verspätung zurück. Gleichzeitig wies das Erstgericht einen am 28. 3. 2007 eingebrachten und als „außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs des Beklagten gegen den im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss, mit welchem die Nichtigkeitsberufung des Beklagten verworfen worden war, als unzulässig zurück. Dagegen erhob der Beklagte Rekurs. Diesem gab das Landesgericht Steyr mit Beschluss vom 22. 1. 2008, ON 56, nicht Folge.
Mit seinem Beschluss vom 11. 7. 2007, ON 43, wies das Erstgericht den am 12. 4. 2007 eingebrachten Antrag des Beklagten (ON 41) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 6. 3. 2007, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag vom 17. 5. 2006 abgewiesen worden war, ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 22. 1. 2008, ON 57, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Gegen beide Rekursentscheidungen richten sich jeweils „außerordentliche" Revisionsrekurse des Beklagten. Diese sind, weil der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt, gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO absolut unzulässig; sie sind daher zurückzuweisen. Von der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung für die außerordentlichen Revisionsrekurse war Abstand zu nehmen, weil die absolut unzulässigen Rechtsmittel auch durch eine Anwaltsfertigung nicht zulässig werden könnten (RIS-Justiz RS0120029).
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