Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Antrag der beklagten Partei, die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückzuweisen, ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind Konformatbeschlüsse nur im Fall der definitiven Versagung des Rechtsschutzes, also im Fall der Verweigerung des Zugangs zu Gericht, anfechtbar (8 Ob 18/03k; 4 Ob 91/07x; RIS-Justiz RS0044536). Ein solcher Fall der Verweigerung des Zugangs zu Gericht liegt nicht vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bejahen (4 Ob 238/03h; 9 Ob 75/06d; 8 Ob 86/07s ua).
Das Rechtsmittel der beklagten Partei erweist sich somit als jedenfalls unzulässig.
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