OGH 8Ob42/08x

OGH8Ob42/08x3.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. F*****, vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Fatma T*****, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.078 EUR sA und Feststellung, über die „außerordentliche Revision" der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2007, GZ 13 R 244/07h-30, womit über Berufung der Beklagten das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. September 2007, GZ 54 Cg 99/06k-24, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt zuletzt Zahlung von 9.078 EUR sA und die Feststellung, dass der Kaufvertrag zwischen ihm und der Beklagten vom 19. 10. 2006 betreffend das Kfz Marke Hyundai Santa Fe Exec GLS 2,0 aufgelöst ist.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, stellte fest, dass der genannte Kaufvertrag aufgelöst ist, dass die Klagsforderung mit 9.078 EUR zu Recht besteht und die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung von 5.000 EUR nicht zu Recht besteht und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 9.078 EUR sA.

Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung der Beklagen dieses Urteil mit einer Maßgabe, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die „außerordentliche Revision" der Beklagten, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit dem selben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshofs gerichtet ist; auch dieser kann nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Stichworte