Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, dem es somit verwehrt ist, auf das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich einzugehen (RIS-Justiz RS0059291).
Ob der als „Rekurs" übertitelte Schriftsatz weitere Anträge enthält, die allenfalls von einem anderen Gericht zu behandeln sind, ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen.