Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleistet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hakan C***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Zeitraum von August bis Oktober 2006 im Raum Taiskirchen/Andrichsfurt in wiederholten Angriffen mit der am 23. Juni 1994 geborenen Simone L***** sowie mit der am 12. Dezember 1992 geborenen Barbara Z*****, sohin mit unmündigen Personen, den Beischlaf unternahm.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 [lit] a StPO.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verletzte die Abweisung (S 239) des Antrags auf „Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Analyse der Aussagen der Zeuginnen L***** und Z***** zum Beweis dafür, dass die minderjährigen Zeuginnen infolge des Drucks, der infolge der geführten Ermittlungen auf ihnen lastete, aus psychologischen Gründen nicht in der Lage waren, realitätskonforme Angaben zu machen und auch zum Beweis dafür, dass die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeuginnen L***** und Z***** nicht gegeben ist", keine Gesetze oder Verfahrensgrundsätze, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 MRK, oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist.
Nach gefestigter Judikatur (RIS-Justiz RS0120634, RS0099536, RS0097689, RS0097576; siehe auch Hinterhofer, WK-StPO § 118 Rz 4 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350) setzt die Beiziehung von Sachverständigen bei der Beurteilung von Zeugenaussagen Umstände voraus, die bei den zur Beweiswürdigung berufenen Tatrichtern nicht vorhandene Fachkenntnis erfordern. Solche werden durch den zitierten Beweisantrag nicht dargetan und sind auch durch Verfahrensergebnisse in keiner Weise indiziert.
Die Tatrichter gingen ausdrücklich davon aus, es gebe keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen von Einschränkungen der Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit der Zeuginnen (S 239; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 346, 347). Da über die Sachverhaltsgrundlage einer prozessualen Verfügung das dafür zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) entscheidet und dies nur nach den Kriterien der Z 5 und 5a überprüft werden kann, versagen die - auf eine im Stadium der Hauptverhandlung ohnedies unzulässige Erkundung hinauslaufenden - abstrakten Spekulationen des Beschwerdeführers über die Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen (RIS-Justiz RS0118977).
Die aus Z 5 erhobene Rüge unzureichender Begründung kritisiert die Wortwahl der Beweiswürdigung (US 5 f), verkennt dabei aber, dass die Tatrichter mit den Worten „(vollkommen) eindeutig" lediglich ihre uneingeschränkte Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) von der Beweiskraft der erwähnten Verfahrensergebnisse für die Überführung des leugnenden Angeklagten zum Ausdruck brachten, ohne dabei in Widerspruch zu Logik oder Empirie zu gelangen, was allein Nichtigkeit nach sich ziehen würde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert das Fehlen tatbestandsorientierter Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht dabei jedoch die entsprechenden Konstatierungen US 4 und legt nicht dar, was darüber hinaus festzustellen gewesen wäre. Sie ist somit inhaltlicher Erwiderung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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