Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Den Antragstellern fehlt Rechtsprechung zur Frage, ob „Altmieter", denen nur und erst zufolge § 4 Abs 1 WEG 2002 der Wohnungseigentümer als Vermieter gegenüber stehe, Wärmeabnehmer analog dem § 2 Z 4 lit b HeizKG sein könnten. Zu dieser Frage hat der erkennende Senat allerdings bereits in seiner E 5 Ob 168/04y (= MietSlg 56.569 = wobl 2005/28, 91 [Call] = immolex 2005/17, 50) auf die aus § 4 Abs 1 WEG 2002 und die übergangsrechtliche Regelung des § 56 Abs 5 WEG 2002 folgende Rechtslage verwiesen, aus der auch für das vorliegende Verfahren die Rechtsstellung des Wohnungseigentümers als Vermieter und als Wärmeabnehmer folgt, während dem Mieter des Wohnungseigentümers nicht die Stellung eines Wärmeabnehmers zukommt (vgl auch 5 Ob 224/02f = MietSlg 54.512 = immolex 2003/54, 100 = wobl 2003/90, 187 [Call]); nur so erklären sich im Übrigen die Informationsrechte des Mieters nach § 18 Abs 3 HeizKG.
2. Der erkennende Senat teilt auch die von den Antragstellern gegen § 2 Z 4 HeizKG vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Den Interessen der Mieter wird durch die Informationsrechte nach § 18 Abs 3 HeizKG und die Möglichkeit von Anträgen nach § 37 Abs 1 Z 9, 11 und 12 MRG Rechnung getragen. Im Übrigen können die Mieter durch eigenes verbrauchsbewusstes Verhalten auf den Gesamtenergiebedarf und die eigenen verbrauchsabhängigen Aufwendungen Einfluss nehmen. Selbst wenn, wie die Antragsteller meinen, nur durch die Einbeziehung auch der Mieter als Wärmeabnehmer im Sinn des § 2 Z 4 HeizKG den in § 1 HeizKG formulierten Zielen entsprochen werden könnte, dann folgt aus der gegenteiligen Rechtslage nur ein gesetzliches Effizienzdefizit, aber noch keine Verfassungswidrigkeit.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller ist mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.
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