OGH 3Ob202/07p

OGH3Ob202/07p30.1.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Cara O*****, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Thomas R*****, vertreten durch Mag. Christian Marchhart, Rechtsanwalt in St. Pölten als Verfahrenshelfer, wegen 25.800 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Mai 2007, GZ 12 R 39/07d-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24. November 2006, GZ 1 Cg 116/06x-31, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber zog sein Rechtsmittel mit - nach seinem Vorbringen der Gegenseite gemäß § 112 ZPO übermitteltem - Schriftsatz vom 10. Jänner 2008 zurück. Die bis zur Entscheidung nach § 484 iVm § 513 ZPO zulässige Zurücknahme ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (stRsp, RIS-Justiz RS0042041; vgl auch RS0110466).

Stichworte