European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00277.07B.0129.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Kläger begehrte die Wiederaufnahme des Verfahrens 16 Cg 295/88 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz sowie Verfahrenshilfe.
Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage wegen des Verstreichens der absoluten Klagefrist von zehn Jahren (§ 534 Abs 3 ZPO) zurück und den Verfahrenshilfeantrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidungen und erklärte in Bezug auf die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig, in Bezug auf die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
Der Kläger begründet die Zulässigkeit seines Rechtsmittels damit, dass ihm das Rekursgericht seinen ohne Anwaltsunterschrift eingebrachten Rekurs nicht zur Verbesserung zurückgestellt, sondern inhaltlich behandelt habe. Er habe nämlich Aspekte ins Treffen geführt, welche nach Eintritt der formellen Rechtskraft gesetzt worden seien. Als juristischer Laie habe er diese Aspekte nur unzureichend ausgeführt. Die seinerzeit an den Europäischen Gerichtshof herangetragenen Anträge wären „quasi einem Rechtsmittel gleichgekommen", weshalb sehr wohl noch Verfahrensschritte innerhalb der Präklusivfrist gesetzt worden seien. Dem Kläger sei außerdem die Möglichkeit genommen worden, darzulegen, dass auf Grund diverser Abtrennungen vom verfahrensgegenständlichen Grundstück Parallelverfahren geführt worden seien, die weit in die Präklusivfrist hineinreichten. Das Rekursgericht habe somit das Verfahrensrecht verletzt.
Dazu ist wie folgt auszuführen:
1. Vor den Gerichtshöfen besteht grundsätzlich absolute Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO). Das Fehlen der Anwaltsunterschrift ist ein verbesserungsfähiges Formgebrechen (Gitschthaler in Rechberger3, §§ 84‑85 ZPO Rz 6).
Ein Verbesserungsauftrag zur Nachholung der Anwaltsfertigung ist dann entbehrlich, wenn die Rechtsmittelklage wegen Fehlens der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen jedenfalls zurückgewiesen werden muss (10 ObS 363/98z). Dies gilt um so mehr für den ‑ hier vorliegenden - Fall der Versäumung der prozessualen Präklusivfrist des § 534 Abs 3 ZPO (siehe Jelinek in Fasching/Konecny2, § 534 ZPO Rz 43).
2. Die Rechtskraft einer Entscheidung wird weder durch die (bloße) Befassung des Europäischen Gerichtshofs aufgehoben (siehe dazu WBl 2006/90), noch durch das Führen von „Parallelverfahren".
Damit stellt sich aber auch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO, weshalb der Revisionsrekurs insoweit als unzulässig zurückzuweisen ist.
3. Zumal der Kläger die Entscheidung des Rekursgerichts „zur Gänze" bekämpft - ohne allerdings Ausführungen zur Frage der Verfahrenshilfe zu erstatten - ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof zum Thema Verfahrenshilfe gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO nicht angerufen werden kann. Insoweit ist das Rechtsmittel absolut unzulässig.
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