OGH 15Os163/07w

OGH15Os163/07w21.1.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manuel F***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 vierter Fall StGB, AZ 25 Hv 95/07y des Landesgerichts Wels, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen 1. die unterlassene Einholung einer Entscheidung der Ratskammer vor Anberaumung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 2 StPO aF) und 2. das Urteil vom 15. Oktober 2007 (ON 12 des Hv-Akts) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Bauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Im Verfahren AZ 25 Hv 95/07y des Landesgerichts Wels verletzen

1. die unterlassene Einholung einer Entscheidung der Ratskammer vor Anberaumung einer Hauptverhandlung § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 2 Z 1 StPO aF und

2. das Urteil vom 15. Oktober 2007 § 488 Z 6 iVm § 13 Abs 2 Z 1 StPO aF.

Dieses Urteil wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels vom 15. Oktober 2007, GZ 25 Hv 95/07y-12, wurde der am 10. Jänner 1989 geborene junge Erwachsene Manuel F***** dem schriftlichen Strafantrag (ON 3) entsprechend des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Das Urteil ist infolge rechtzeitig angemeldeter (S 1a) und ausgeführter Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 14) noch nicht rechtskräftig.

Rechtliche Beurteilung

Die unterbliebene Wahrnehmung der sachlichen Unzuständigkeit durch die Einzelrichterin verletzt - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - in zweifacher Hinsicht das Gesetz:

Gemäß § 13 Abs 2 Z 1 StPO aF ist zur Verhandlung und Urteilsfällung über die dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, das Schöffengericht berufen. Die gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen (§ 130 vierter Fall StGB) ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht (§ 130 zweiter Strafsatz StGB), fällt daher in die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich beim Beschuldigten - wie hier - um einen jungen Erwachsenen im Sinne des § 46a JGG handelt, wird durch § 36 StGB doch die - zuständigkeitsbegründende - Obergrenze dieses Strafrahmens nicht berührt.

Die am 10. September 2007 verfügte Anberaumung einer Hauptverhandlung (S 95) verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 2 Z 1 StPO aF, hatte es die Einzelrichterin damit doch unterlassen, die gebotene Entscheidung der Ratskammer über ihre (nach der Aktenlage und dem Strafantrag) indizierte Unzuständigkeit zur Aburteilung der von der Staatsanwaltschaft Wels als Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2 130 vierter Fall StGB angeklagten Taten einzuholen.

Weiters verletzt das nach Durchführung der Hauptverhandlung am 15. Oktober 2007 gefällte Urteil des Landesgerichts Wels (ON 12) das Gesetz in der Bestimmung des § 488 Z 6 iVm § 13 Abs 2 Z 1 StPO aF, weil die Einzelrichterin - rechtlich verfehlt - ihre sachliche Zuständigkeit annahm, obwohl die dem Urteil zugrundeliegenden Taten in die Kompetenz des Schöffengerichts fallen.

Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren daher festzustellen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Gesetzesverletzungen infolge unrichtiger Gerichtsbesetzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkten, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das in Rede stehende Urteil ersatzlos aufzuheben. Gemäß § 489 Abs 1 iVm § 475 Abs 2 StPO obliegt es nunmehr dem Ankläger, die zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen (Ratz, WK-StPO § 468 Rz 15).

Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

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