OGH 13Os139/07a

OGH13Os139/07a16.1.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. September 2007, GZ 12 Hv 132/07s-10, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde der Angeklagte des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 8. Februar 2006 in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Ing. Alfred B***** durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein und durch die wahrheitswidrige Behauptung, an einem oberösterreichischen Unternehmen zu 55 % beteiligt zu sein und von diesem demnächst, längstens bis zum 8. März 2006, 250.000 Euro bis 300.000 Euro zu erwarten, zur Zuzählung eines Darlehens in der Höhe von 35.000 Euro verleitet, wodurch der Genannte in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag an seinem Vermögen geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen ergriffene, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Das aus Z 5 und 5a weitgehend inhaltsgleich gegen die Überzeugung des Schöffensenats von der Zuverlässigkeit belastender Angaben des Ing. Alfred B***** erstattete Vorbringen bekämpft in seiner Gesamtheit bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne jedoch einen Begründungsmangel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Denn der zur Ansicht der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit eines entscheidende Tatsachen bekundenden Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Die Angaben des Zeugen Ing. Alfred B***** und dessen Glaubwürdigkeit wurden eingehend erörtert (US 10 f). Nach Maßgabe des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war es nicht erforderlich, jedes Aussagedetail im Einzelnen anzusprechen, etwa dass der Angeklagte mit dem Zeugen zum Zeitpunkt der Betrugsanzeige im Streit lebte und Ziel der Anzeige der Rückerhalt des geliehenen Geldes war, oder ob sich der Schaden durch teilweise Gegenverrechnung - nachträglich und zudem nicht bis zur Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 2 StGB - reduzierte, Angaben des Zeugen Ing. Alfred B***** zu einem vom Angeklagten geschilderten Projekt divergieren und der Grund für eine (weitere) Vereinbarung zur Darlehensrückerstattung Ende Oktober 2006 „in der Numerologie gelegen ist" (BS 3). Spekulative Überlegungen zur Glaubwürdigkeit eines Akademikers, der „aufgrund von oberflächlichen Angaben über vermeintliche Einkünfte" ein Darlehen in der Höhe von 35.000 Euro gewährt, bewegen sich außerhalb des Anfechtungsrahmens der beanspruchten Nichtigkeitsgründe.

Der Einwand eines Widerspruchs in Betreff der Erwägungen des Erstgerichts, wonach sich Ing. Alfred B***** in der Hauptverhandlung „als problematischer Zeuge erwies" (und sichtlich danach trachtete, seine den Angeklagten belastenden Angaben vor der Polizei zu relativieren; US 10) und dessen ungeachtet seine belastenden Angaben glaubwürdig sind (US 11), spricht Nichtigkeit im Sinne der Z 5 dritter Fall gar nicht an.

Mit der Behauptung, es gebe dazu „kein Beweisergebnis", wendet sich die Rüge unter dem Aspekt einer Aktenwidrigkeit gegen die Annahmen einer finanziellen Notlage des Angeklagten im Februar 2006, der dem Umzug des Ing. Alfred B***** in eine vom Angeklagten benützte Wohnung zeitlich unmittelbar folgenden Darlehensgewährung und eines Drängens des Geschädigten auf Rückerstattung des Geldes.

Abgesehen davon, dass ein Mangel nach Z 5 fünfter Fall nur vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431), konnten die Tatrichter die in Kritik gezogenen Konstatierungen formal mängelfrei auf die Aussage des genannten Zeugen und teilweise auf Angaben des Angeklagten selbst stützen (US 10 ff; S 152, 161 ff, 170) und sind Sachverhaltsannahmen zu bloß erheblichen Tatsachen regelmäßig der Anfechtung aus Z 5 entrückt (RIS-Justiz RS0116737).

Mit der über das Vorbringen in der Mängelrüge hinausgehenden Spekulation in der Tatsachenrüge (Z 5a), wonach es „nur all zu verständlich" sei, wenn ein Zeuge „unter dem Druck" der Belehrung über die Tatbestände der falschen Beweisaussage und der Verleumdung „das aussagt, was von ihm erwartet wird", werden nicht aktenkundige Beweisergebnisse gegen die Feststellung relevanter Tatsachen vorgetragen.

Schließlich ist die aus Z 11 (zweiter Fall) aufgestellte Behauptung eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot zufolge erschwerender Wertung des mehrfachen Überschreitens der Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 2 StGB unzutreffend (vgl Ebner in WK2 § 32 Rz 64) und hat das Erstgericht den raschen Rückfall bei Tatbegehung während des Strafvollzugs und nicht - wie im Rechtsmittel angeführt (BS 8) - während der Probezeit der zugleich mit dem Urteil widerrufenen bedingten Strafnachsicht als erschwerend angesehen (US 15).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte