Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie dem Revisionsrekurswerber bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde, ist in Exekutionssachen der Revisionsrekurs - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig (§ 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 2 ZPO). Der als „außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs ist auch deshalb unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz 4.000 EUR nicht übersteigt (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO). Außerdem handelt es sich um eine Entscheidung in Verfahrenshilfesachen, die an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden kann (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Die Frage einer Verbesserung des Rechtsmittelschriftsatzes kann sich daher nicht mehr stellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)