OGH 3Ob265/07b

OGH3Ob265/07b19.12.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 1.900 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 23. Oktober 2007, GZ 1 R 257/07y-64, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 17. September 2007, GZ 1 E 2047/05w-59, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie dem Revisionsrekurswerber bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde, ist in Exekutionssachen der Revisionsrekurs - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig (§ 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 2 ZPO). Der als „außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs ist auch deshalb unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz 4.000 EUR nicht übersteigt (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO). Außerdem handelt es sich um eine Entscheidung in Verfahrenshilfesachen, die an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden kann (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Die Frage einer Verbesserung des Rechtsmittelschriftsatzes kann sich daher nicht mehr stellen.

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