Spruch:
Der Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In der Auffassung der Vorinstanzen, die Äußerung, der Kläger habe durch den Verkauf der Hypobank seine Wahlkampfkasse gefüllt, stelle eine im Sinne des § 1330 ABGB tatbildliche (unrichtige) Tatsachenbehauptung dar, ist eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken, wird doch durch diese Äußerung nach ihrem Gesamtzusammenhang unterstellt, dass aus dem Verkauf der Anteile an der Hypobank, mithin aus öffentlichem Vermögen, Mittel in die „Wahlkampfkasse" einer Partei geflossen sind. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann aber eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0032201).
Selbst wenn man die inkriminierte Äußerung als Werturteil ansähe, wäre daraus für den Standpunkt der Revisionsrekurswerber nichts zu gewinnen. Zwar räumt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - was mittlerweile auch Eingang in die innerstaatliche Judikatur gefunden hat (siehe RIS-Justiz RS0115541; 6 Ob 296/02a; 6 Ob 159/06k = MR 2006, 363 [ablehnend Korn, MR 2006, 364]) - der Meinungsäußerungsfreiheit im Zusammenhang mit einer politischen Auseinandersetzung und in Fragen des öffentlichen Interesses breiten Raum ein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber auch in einer jüngst ergangenen Entscheidung ausgesprochen (Urteil vom 15. 11. 2007, Pfeifer gegen Österreich, Beschwerde-Nr 12.556/03), dass ein Werturteil, das weit über das hinausgeht, was vernünftigerweise auf den Tatsachenkern zurückgeführt werden kann, exzessiv ist und die Grenzen der nach Art 10 EGMR zulässigen Kritik überschreitet. Er hat in diesem Fall Österreich deshalb verurteilt, weil das österreichische (Straf-)Gericht den Beschwerdeführer nicht gegen eine derart exzessive Kritik geschützt hatte.
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