Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Srdjan St***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A. I.) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (C.) sowie der Vergehen nach § 27 zweiter, vierter und fünfter Fall SMG (A. II. und III.), nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (B.), der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB (D.) sowie der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (E.) schuldig erkannt. Demnach hat er
„in Graz und Spielfeld
A.) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift
I. in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) übersteigenden Menge in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch gewinnbringenden Verkauf an nachangeführte Personen in Verkehr gesetzt, und zwar
1. an Dejan S***** zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Frühjahr 2005 ca 970 Gramm Cannabiskraut und im Juli 2005 ca 930 Stück Ecstasy-Tabletten;
2. an Stjepan T***** zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Frühjahr 2005 ca 1000 Gramm Cannabiskraut, von Anfang März 2006 bis Anfang Mai 2006 ca 10.000 Gramm Cannabiskraut, von Anfang März 2006 bis 5. Mai 2006 ca 20 Gramm Kokain;
II. besessen, eingeführt und ausgeführt, indem er am 22. April 2006 ca 38 Gramm Kokain von Serbien über Slowenien nach Österreich schmuggelte und davon am 5. Mai 2006 ca 35 Gramm in seiner Wohnung verwahrte;
III. erworben und besessen, indem er im Zeitraum März 2005 bis 5. Mai 2006 unbekannte Mengen Cannabiskraut und Kokain von unbekannten Personen ankaufte und selbst konsumierte;
B.) am 5. Mai 2006, wenn auch nur fahrlässig, eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich eine Faustfeuerwaffe der Marke Markarov, Modell PM, Kaliber 9 mm Mak, durch Verwahrung in seiner Wohnung besessen;
C.) zu einem unbekannten Zeitpunkt im Sommer 2006 Stjepan T***** durch die Äußerung: „Ändere deine Aussage, sonst lasse ich deine Frau und Tochter umbringen!", wobei er dies über die Mauer der Justizanstalt Graz-Jakomini während des Spazierganges in den benachbarten Spazierhof rief, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod (von Angehörigen), zur Handlung der Änderung seiner Aussage als Zeuge vor Gericht zu nötigen versucht;
D.) zu einem unbekannten Zeitpunkt im Sommer 2006 Stjepan T***** durch die zu Punkt C.) beschriebene Tathandlung zur Ablegung einer falschen Zeugenaussage vor Gericht bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung am 16. Jänner 2007 im gegenständlichen Verfahren zu bestimmen versucht;
E.) am 5. Mai 2006 eine falsche besonders geschützte Urkunde, nämlich einen falschen slowenischen Reisepass Nr. *****, lautend auf Marko P*****, geboren am 17. Juli 1977 in Domzale/Slowenien, sohin eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache seiner falschen Identität als Marko P***** gebraucht werde, durch Verwahrung in seiner Wohnung besessen.
Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge (Z 5) vermag nicht darzutun, weshalb zwischen der Annahme der zu C.) inkriminierten, im Sommer 2006 getätigten gefährlichen Drohung und der Konstatierung, das Tatopfer habe kurz vor der Hauptverhandlung im Jänner 2007 um Verlegung in eine andere Justizanstalt gebeten, ein Widerspruch bestehen solle. Mit der Spekulation, „erfahrungsgemäß neigen viele Leute dazu, bei Drohungen drastisch zu übertreiben", bekämpft der Beschwerdeführer unzulässig die logisch und empirisch einwandfrei auf die Angaben des Zeugen T***** gestützte tatrichterliche Beweiswürdigung (US 29). Gleiches gilt für die auf den Verkauf von 20 Gramm Kokain (A. I. 2.) bezogenen Depositionen des Zeugen T***** (S 179/III iVm S 449 ff/II). Indem der Angeklagte aus der folgenden Passage in der Aussage des Zeugen T***** in der Hauptverhandlung vom 16. Jänner 2007, er könne sich heute nicht mehr an den Bezug von 20 Gramm Kokain erinnern (S 185/III), eine Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) konstruieren will, genügt ihm entgegenzuhalten, dass die genannte von der Rüge angezogene Passage wie auch jene, dass S***** glaubte, bezüglich St***** sei auch Kokain im Spiel gewesen, im Urteil gar nicht angesprochen wurde (US 23; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 468). Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen. Auch die sich gegen die Annahmen zur Übermenge zu A. und der Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht (D.) wendende Tatsachenrüge bekämpft neuerlich unter Anstellung eigener Beweiswerterwägungen die mängelfreie tatrichterliche Beweiswürdigung (US 19 bis 31). Die zu Faktum E. substanzlosen Gebrauch der verba legalia zur inneren Tatseite vorwerfende Rechtsrüge (Z 9 lit a), unterlässt es, zumal mit Blick auf das von der Rüge referierte Geständnis des Angeklagten (S 471/III), darzutun, welche konkreten Feststellungen hiezu vermisst werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).
Entgegen der Strafzumessungsrüge (Z 11) verstößt die erschwerende Annahme der mehrfachen Überschreitung der Übermenge nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil dieser Umstand weder Strafbarkeit noch Strafdrohung bestimmt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 704, 711). Bleibt anzumerken, dass die - aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO ungerügt - im Spruch und auch in den Gründen unterbliebene Anführung des Tatbestandsmerkmals „unbefugt" beim Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (B.) deshalb keinen Grund für eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO bildet, weil für den Obersten Gerichtshof der betreffende Feststellungswille der Tatrichter aus einer Gesamtschau der Urteilspassagen (US 15 f, 20, 32) unzweifelhaft erkennbar ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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