Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario F***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er „Anfang/Mitte November 2006" in Wien Michael Z***** mit Gewalt zur Vornahme und Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt, indem er ihn durch Versetzen von Fußtritten und Faustschlägen gegen Kopf und Oberkörper zur Vornahme eines Oralverkehrs sowie zur Duldung eines Analverkehrs zwang.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Einwand (Z 5), die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte den Michael Z***** zu einem Oralverkehr nötigte (US 5), wäre mangels Feststellung, dass der Angeklagten seinen Penis in den Mund des Zeugen eingeführt hat, „unvollständig", ist für den Obersten Gerichtshof nicht nachvollziehbar, lässt sie doch an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Gleiches gilt für die Behauptung einer Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) zufolge unterbliebener Konstatierungen dazu, „wer mit dem Zeugen Michael Z***** den Analverkehr durchgeführt hat", wurde doch eindeutig die diesbezügliche Täterschaft des Angeklagten festgestellt (US 5). In der Tatsachenrüge (Z 5a) wird unter verkürzter Wiedergabe der Aussage des Zeugen Michael Z***** in der Hauptverhandlung (S 345) die Feststellung, wonach dieser eingeschüchtert durch vorangegangene Gewalt einen Analverkehr über sich ergehen ließ (US 5), in Frage gestellt, ohne dass damit jedoch ein nichtigkeitsbegründender Umstand angesprochen wird. Denn bei urteilsmäßiger Annahme eines einheitlichen Tatgeschehens in Betreff mehrerer dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen (hier: Oral- und Analverkehr) würde die erfolgreiche Bekämpfung des Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Vergewaltigung die umfassende Anfechtung der jeweils für sich allein zur Tatbestandsverwirklichung ausreichenden Teilaspekte voraussetzen.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) fordert der Beschwerdeführer erneut eine Verdeutlichung der Modalitäten des Oralverkehrs sowie dazu, „wer mit Michael Z***** anal verkehrt hat" und vermisst die Feststellung, „dass der Angeklagte Michael Z***** mit Gewalt zur Duldung des Analverkehrs genötigt hat". Mit diesem Vorbringen missachtet der Beschwerdeführer bloß die Gesamtheit der entscheidenden Urteilskonstatierungen und vermag nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb durch das Erdulden eines Analverkehrs unter dem Eindruck eines unmittelbar zuvor durch Schläge und Festhalten des Kopfes erzwungenen Oralverkehrs (US 5) das objektive Tatbild einer mit Gewalt bewirkten Nötigung zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nach § 201 Abs 1 StGB nicht erfüllt sein sollte (vgl im Übrigen Schick in WK2 § 201 [2007] Rz 17).
Schließlich lässt die Rüge auch mit der urteilsfernen Behauptung, das Gericht habe „zur Willens- und Wollenskomponente des Angeklagten überhaupt keine Feststellungen getroffen" (vgl US 5) und der unsubstantiierten Hypothese, „die Wiedergabe der verba legalia (Vorsatz) reicht zur Feststellung zur subjektiven Tatseite nicht aus", erneut die am Verfahrensrecht orientierte Ausrichtung vermissen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass selbst die Wiedergabe der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale die Wirksamkeit der Konstatierungen zur inneren Tatseite nicht beeinträchtigen würde, wenn - wie hier etwa - zufolge präziser Schilderung des äußeren Geschehens, insbesondere der auf die Verweigerung des Sexualkontaktes folgenden Gewaltanwendung zur Erzwingung von Oral- und Analverkehr - ein ausreichender Sachverhaltsbezug gegeben ist (RIS-Justiz RS0119090). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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