OGH 15Os34/07z

OGH15Os34/07z22.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Johann G***** und Herbert B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 17. Jänner 2007, GZ 9 Hv 12/06a-169, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Johann G***** und Herbert B***** im dritten Rechtsgang des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie in S***** als verantwortliche Geschäftsführer der Gut F***** GesmbH versucht, „Bestandteile des Vermögens der genannten Gesellschaft beiseite zu schaffen und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen zu vereiteln oder zu schmälern, und zwar dadurch, dass sie gemeinsam von 1999 bis Juni 2002 durch die Errichtung eines Bestandverhältnisses für Johann G***** und ab Ende Juni 2002 Johann G***** alleine durch die Behauptung, er selbst und der von ihm vertretene Verein S***** hätten Bestandrechte an der Liegenschaft EZ ***** KG S*****, wodurch die Verwertung der Liegenschaft erschwert werden und ein Schaden entstehen sollte."

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten mit jeweils auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten, getrennt, jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden. Diese verfehlen ihr Ziel.

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) kritisieren beide Beschwerdeführer die - entgegen der Vorschrift des § 238 StPO erst im Urteil begründete - Abweisung des vorerst für den Angeklagten Herbert B***** schriftlich eingebrachten (ON 163), in der Hauptverhandlung am 17. Jänner 2007 mündlich wiederholten sowie gegenüber dem Schriftsatz zusätzlich modifizierten (S 397f/VI), auf die Beischaffung des Aktes AZ 2 E 1006/00i des Bezirksgerichtes Braunau am Inn gerichteten Antrages, dem sich der Angeklagte Johann G***** anschloss (S 398/VI). Die hiezu bereits im Schriftsatz ON 163 gegebene Begründung (S 350/VI), es gehe darum, „ob die Benützung einer Wohnung durch den Mitbeschuldigten Johann G***** im Schätzungsgutachten bzw in den Versteigerungsbedingungen einen Niederschlag gefunden hat oder nicht" sowie es sei noch festzustellen, ob anlässlich der Versteigerungstermine am 1. Dezember 2000 und am 21. September 2001 „überhaupt Interessenten erschienen sind", stellt - schon aus dem Wortlaut ersichtlich - auf die Einholung eines unzulässigen Erkundungsbeweises ab.

Soweit der Antrag in der Hauptverhandlung darüber hinaus zum Beweis dafür gestellt wurde, „dass wegen der Räumungsklagen betreffend die Wohnung F***** 3.100 ATS netto als Zins angesetzt wurden, weiters für sieben Pferdeboxen 3.500 ATS im Monat und für die Wohnung G*****

3.400 ATS; weiters zum Beweis dafür, dass (durch) die kurzfristige Benützung des Objektes durch den Angeklagten B***** keinerlei Wertminderung gegeben war" (S 397f/VI), legen die Beschwerdeführer nicht dar, welche Bedeutung für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage einem aus einem Exekutionsakt entnehmbaren „angesetzten Zins" zukäme. Das Mietverhältnis mit dem Ende 2001 verstorbenen Gerald F***** ist überdies nicht inkriminiert. Weiters mangelt es dem Beweisantrag an der - nicht unmittelbar einsichtigen - Begründung, wieso sich aus dem Exekutionsakt ergeben solle, dass die - gleichfalls nicht inkriminierte - Benützung des Objektes durch Herbert B***** keinerlei Wertminderung nach sich gezogen hätte, was in Anbetracht des letztlich von einem Versuch ausgehenden Schuldspruches überdies ohne Bedeutung ist.

Die in der Beschwerde des Zweitangeklagten unter Vorlage einer Ablichtung eines Teils des Schätzgutachtens aus dem in Rede stehenden Exekutionsakt nachgetragenen Erwägungen, wonach die Veräußerungsbemühungen des Masseverwalters nicht an dem ohnehin im Schätzwert berücksichtigten Bestandverhältnis bzw dem Räumungsverfahren scheiterten, sondern andere Umstände Interessenten vom Kauf abhielten, sind prozessual unbeachtlich, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrages stets von der Verfahrenslage im Antragszeitpunkt und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Ratz WK-StPO § 281 Rz 325).

Nominell mit Mängelrüge (Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) vermissen beide Beschwerdeführer nähere Feststellungen zu dem zu Gunsten des Johann G***** vereinbarten Bestandvertrag, übergehen jedoch in diesem Zusammenhang die zum - durch die gegenständlichen Bestandrechte geminderten - Verkehrswert getroffenen Konstatierungen (US 4 f) und legen nicht dar, welche Relevanz der näheren Beschreibung der Bestandsache und der Dauer des Bestandverhältnisses sowie der Höhe des (laut Zweitangeklagtem durch theoretische Verrechnung auf dem Papier mit einem nicht mehr ausbezahlten Geschäftsführergehalt vereinbarten [S 371/VI]) Mietzinses zukäme.

Im Rahmen der eine aktenwidrige bzw eine in sich widersprüchliche Begründung reklamierenden Mängelrüge (Z 5) stellen die Beschwerdeführer die - ihrer Ansicht nach nicht vereinbaren - Feststellungen gegenüber, wonach sie einerseits wussten, dass vor Fertigstellung der Sanierungsarbeiten weder eine Verwertung der Liegenschaft möglich noch Einnahmen zu erwarten waren (US 3) und sie durch die Mietverträge eine Versteigerung verhindern und die Liegenschaft selbst gewinnbringend verwerten wollten (US 7), aber andererseits die notwendigen finanziellen Mittel für die Fertigstellung als Voraussetzung gewinnbringender Verwertung infolge hoher Schulden beider Angeklagten fehlten.

Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, was der Sache nach aber nicht einmal behauptet wird.

Entgegen dem Vorbringen steht auch der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen nicht mit sich selbst im Widerspruch. Wesentlich für die Lösung der Schuldfrage ist in diesem Zusammenhang aber allein die Feststellung, wonach beide Angeklagten gemeinsam den Entschluss fassten, die (zwangsweise) Verwertung der Liegenschaft - sei es im Wege einer Zwangsversteigerung, mit der sie jederzeit rechnen mussten (US 7), oder im Zuge eines für sie (infolge spätestens seit Juli 1998 bekannter Zahlungsunfähigkeit [US 3]) absehbaren, am 7. Februar 2000 eröffneten Konkursverfahrens - durch Einräumung eines Bestandrechtes an Johann G***** zu verhindern und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft oder wenigstens eines von ihnen zu vereiteln oder zu schmälern, wobei sie diesen Entschluss auch in die Tat umsetzten (US 4). Im Übrigen übergehen die Beschwerdeführer den Gesamtzusammenhang der Feststellungen, wonach sie bei Ankauf der Liegenschaft beabsichtigten, den Altbestand zu sanieren und durch den Betrieb eines Reitergutes - und nicht, wie von den Rechtsmittelwerbern unterstellt, durch Verkauf - mit Gewinn zu verwerten (US 3). Von einem beabsichtigten Verkauf zur Erzielung eines gewinnbringenden, über die pfandrechtlichen Belastungen hinausgehenden Kaufpreises gingen die Tatrichter nicht aus. Sie hielten vielmehr fest, dass die Angeklagten die Zwangsversteigerung „mit Sicherheit verhindern wollten, weil sie die Liegenschaft selbst weiter besitzen und gewinnbringend (im Sinne des Betreibens des Reitgutes) verwerten wollten" (US 7). Dass sie vor Abschluss der Sanierungsarbeiten eine derartige Verwertung und die Erreichung von Einnahmen nicht für möglich erachteten, ist ebenso wenig entscheidungswesentlich wie die Frage der Finanzierbarkeit der Sanierung unter Berücksichtigung des fehlenden Eigenkapitals der Gesellschaft und der jeweils hohen Schulden beider Angeklagten (US 3). Einer näheren Befassung mit „dem Schuldenstand und den eingetragenen Pfandrechten" bedurfte es somit nicht.

Der von den Beschwerdeführern unter Hinweis auf (durch die Aussage des Zeugen B***** gestützte) eigene Verkaufsbemühungen vor Konkurseröffnung, insbesondere auf eine verbücherte Rangordnung zur Veräußerung der Liegenschaft, erhobene Einwand nicht nachvollziehbarer Begründung der Feststellung, eine zwangsweise Veräußerung sei durch die Begründung bzw Behauptung von Bestandrechten zu verhindern versucht worden, übergeht einmal mehr den Gesamtzusammenhang der Feststellungen und versucht nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen - Schuldberufung der leugnenden Verantwortung der Beschwerdeführer zum Durchbruch zu verhelfen.

Ausgehend von den Depositionen des Masseverwalters Dr. N*****, nur eine Versteigerung, jedoch keine Vermietung beabsichtigt zu haben, bestreitet der Angeklagte Herbert B***** das Vorliegen eines (im Übrigen vom Erstgericht auf das Sachverständigengutachten gestützten [US 5 und 8]) Mietzinsausfalles, gesteht aber die fehlende Entscheidungswesentlichkeit dieses Einwandes mangels zugerechneten Schadens selbst zu.

Die Auseinandersetzung mit dem im Jahr 1998 betriebenen, nicht zur Versteigerung führenden Zwangsversteigerungsverfahren unterblieb zu Recht, weil weder dessen Aktenzahl oder die Namen der betreibenden Parteien noch die Gründe, wie und warum dieses Verfahren beendet wurde, für die Subsumtion oder die Auswahl des Strafsatzes wesentliche Umstände betreffen. Eine Undeutlichkeit oder Unvollständigkeit liegt insofern nicht vor.

Soweit die Beschwerdeführer eine Begründung für den angenommenen Tatzeitraum „von 1999 bis Juni 2002", hinsichtlich Johann G***** auch über Ende Juni 2002 hinaus, vermissen, übergehen sie die Feststellungen, wonach die angelasteten Taten durch Einräumung des Bestandrechtes an Johann G***** (mittels mündlicher Vereinbarung) hinsichtlich der südöstlichen Räumlichkeiten der im ersten Stock befindlichen Wohnung des Gutes F***** und durch die jeweilige Behauptung von Bestandrechten zu Gunsten des Johann G***** an einer weiteren Wohnung sowie zu Gunsten des Vereines S***** an der (neben den Bestandrechten des Johann G***** verbleibenden) Liegenschaft EZ ***** KG S*****, gesetzt wurden (US 4), und die dazu angestellten Erwägungen der Tatrichter, die den Tatentschluss der Angeklagten durch das Zwangsversteigerungsverfahren im Jahr 1998 motiviert sahen (US 7 unten). Einer näheren zeitlichen Festlegung der einzelnen Tathandlungen bedurfte es auch unter dem Aspekt der Individualisierung der Tat nicht (Z 3).

Mit dem pauschalen Verweis auf die Argumente der Mängelrüge und dem Hinweis auf den (die Einverleibung einer Rangordnung ersichtlich machenden) Grundbuchsauszug, auf Kaufverträge und dazugehörende Korrespondenz, die die Bemühungen der Angeklagten um einen Verkauf der Liegenschaft vor Einleitung des Konkursverfahrens ersichtlich machen sollen, gelingt es den gleich argumentierenden Tatsachenrügen (Z 5a) beider Beschwerdeführer nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken, zumal die Tatrichter ihre Feststellungen auf die Zeugenaussagen des mit der Verwertung der Liegenschaft betrauten Masseverwalters Dr. Karl N***** sowie der Zeugen Hermann H***** und Siegfried W***** stützen konnten.

Gegenstand der Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Indem die Beschwerdeführer unter weitwendigen und spekulativen Erwägungen zu einer Veräußerungsmöglichkeit der Liegenschaft behaupten, es sei zu keiner Vermögensverringerung gekommen, vernachlässigen sie damit ebenso die hiezu konträren Feststellungen (US 4 f) wie mit dem Negieren des auf Vermögensverrringerung ausgerichteten Vorsatzes der Angeklagten (US 4). Gleiches gilt für den Einwand, es sei zu keiner Schädigung der Gläubiger gekommen, der den Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) wegen eines im Stadium des Versuchs gebliebenen Verbrechens übergeht (US 1 f, 8). Auch das Vorbringen, die Angeklagten hätten die Liegenschaft lediglich „benützt", erweist sich als urteilsfremd (US 4, 6, 8), weshalb die auf dieser Basis aufbauenden Einwände keiner Erwiderung bedürfen.

Mit dem Argument, das Verbrechen der betrügerischen Krida sei kein Dauerdelikt, problematisieren beide Beschwerdeführer den von 1999 bis Juni 2002 bzw hinsichtlich Johann G***** auch darüber hinaus angenommenen Tatzeitraum, legen jedoch einerseits nicht dar, wieso in diesem Zusammenhang den konkreten Tatzeitpunkten rechtliche Relevanz zukäme, und übergehen andererseits die zu den Tathandlungen getroffenen Feststellungen, wonach die angelasteten Taten durch Einräumung des Bestandrechtes an Johann G***** (mittels mündlicher Vereinbarung) hinsichtlich der südöstlichen Räumlichkeiten der im ersten Stock befindlichen Wohnung des Gutes F***** und durch die jeweilige Behauptung von Bestandrechten zu Gunsten des Johann G***** an einer weiteren Wohnung sowie zu Gunsten des Vereines S***** an der (neben den Bestandrechten des Johann G***** verbleibenden) Liegenschaft EZ ***** KG S*****, gesetzt wurden (US 4). Soweit beide Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre ab Konkurseröffnung am 7. Februar 2000 fehlende Verfügungsmacht über das Gesellschaftsvermögen die Verwirklichung des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 StGB bestreiten und vermeinen, ihnen könne lediglich das Verbrechen der Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 StGB angelastet werden, leiten sie nicht an Hand eines Vergleiches der getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz ab, wieso die Behauptung des Bestehens von Bestandverträgen kein Versuch einer zum Schein erfolgten Verringerung von Vermögensbestandteilen wäre, im Besonderen, welchen Einfluss die ab Konkurseröffnung fehlende freie rechtliche Verfügungsmöglichkeit auf diese Behauptung hätte. Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden mit den die Verwirklichung des Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 StGB ab Konkurseröffnung behauptenden Erwägungen jeweils nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer ausgeführt, weil ihnen diesfalls neben dem Verbrechen der betrügerischen Krida ein weiteres Verbrechen zur Last läge. Die von Herbert B***** in Bezug auf eine Strafbarkeit nach § 157 StGB (unzutreffend; vgl nur seine gerichtliche Vernehmung zu den gegenständlichen Vorwürfen am 13. Juni 2003 [S 615c f/II]) relevierte Verjährung (Z 9 lit b) bedarf daher keiner Erörterung. Ebenfalls nicht aus einem Vergleich mit dem Gesetz abgeleitet wird, wieso der Abschluss eines den Verkaufswert deutlich mindernden Bestandvertrages (US 4 f) durch die beiden zur Vertretung der Gesellschaft selbständig vertretungsbefugten Beschwerderführer vor Konkurseröffnung und die Behauptung von Bestandverträgen zu Gunsten des Johann G***** an einer weiteren Wohnung und zu Gunsten des Vereines S***** an der Liegenschaft EZ ***** KG S***** nach Konkurseröffnung nicht geeignet wären, die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft oder wenigstens eines von ihnen zu schmälern zu versuchen.

Entgegen dem weiteren Vorbringen finden sich die Feststellungen zu den im bewussten und gewollten Zusammenwirken erfolgten (US 6) Bemühungen der Beschwerdeführer, die zwangsweise Verwertung der Liegenschaft durch Abschluss eines und Behauptung weiterer jeweils wertmindernder Bestandverträge zu vereiteln und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder zumindest eines von ihnen zu vereiteln oder zu schmälern auf US 4 f, wobei der Wert der Liegenschaften von 1999 bis Dezember 2002 nach den erstgerichtlichen Annahmen deutlich gesunken ist (US 5), die Tatrichter aber mangels ausreichend nachweisbarer Kausalität der Bestandverträge für die langjährige Verzögerung des Verkaufes und die daraus resultierende Gläubigerschädigung lediglich von einem Versuch ausgingen (US 8). Mit dem bloßen Hinweis auf die Verantwortlichkeit des Masseverwalters ab Konkurseröffnung und auf diesem zur Verfügung stehende Möglichkeiten zwecks Erreichung der Räumung (auch nach der Konkursordnung), legen die Beschwerdeführer nicht dar, warum die Gläubigerbenachteiligung unanfechtbar oder dauernd sein müsse (SSt 62/140; Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 156 Rz 20). Der Einwand, den Angeklagten könne in ihrer Funktion als Geschäftsführer der Eigentümerin aus der Benützung des Gesellschaftseigentums kein Vorwurf gemacht werden, übergeht die Gesamtheit der Konstatierungen, wonach ihnen nicht die bloße Benützung von Räumlichkeiten am Gut F*****, sondern der Abschluss und die Behauptung von Mietverträgen in der Absicht, dadurch die Verwertung der Liegenschaft zu vereiteln, als deliktisches Vorgehen angelastet wird.

Soweit die Beschwerdeführer schließlich unter Hinweis auf eine seitens der Rechtsprechung angenommene Verringerung des Vermögens (beispielsweise) bei Abschluss langfristiger, unkündbarer und ertragloser Bestandverträge entsprechende Konstatierungen zum Inhalt der Bestandverträge vermissen und eine gläubigerschädigende Vermögensverringerung bestreiten, übergehen sie den fallbezogen festgestellten, deutlich geringeren Wert der mit den gegenständlichen (für unbestimmte Zeit abgeschlossenen bzw behaupteten, keine konkreten Erträge erbringenden) Bestandrechten behafteten Liegenschaft gegenüber jenem einer bestandfreien Liegenschaft. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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