OGH 10Ob102/07h

OGH10Ob102/07h6.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Dr. Heinrich O*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M***** GmbH, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz Rechtsanwalt KEG in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. Gertrud R*****, Angestellte, *****, Italien, 2. Roland L*****, Angestellter, *****, Italien, 3. Hanspaul M*****, Angestellter, *****, Italien, und

4. Helga S*****, Angestellte, *****, Italien, alle vertreten durch Jäger Url Rechtsanwälte GmbH in Knittelfeld, wegen Konkursanfechtung (Streitwert zu 1. EUR 25.644,13 s.A., zu 2. EUR 19.251,47 s.A., zu 3. EUR 28.253,07 s.A., zu 4. EUR 72.670,00 s.A.), infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 10. September 2007, GZ 1 R 143/07s-14, womit der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 5. Juni 2007, GZ 1 Cg 159/06m-10 (1 Cg 180/06z, 1 Cg 199/06v, 1 Cg 238/06d), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der klagende Masseverwalter nimmt die in Italien wohnhaften Beklagten unter Hinweis auf § 43 Abs 5 KO vor dem Konkursgericht auf Rückzahlung von Zahlungen in Anspruch, die die Beklagten vor Konkurseröffnung in anfechtbarer Weise erhalten hätten. Die Beklagten beantragen primär die Zurückweisung der Klage infolge Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes; sie könnten nur an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Italien geklagt werden. Das Erstgericht verwarf die Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit und der fehlenden örtlichen Zuständigkeit; das Rekursgericht bestätigte und sprach aus, dass der Revisionsrekurs schon im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von den Beklagten erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs absolut unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Anfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen ist (4 Ob 291/01z = EvBl 2002/112; RIS-Justiz RS0044536). Ein solcher Sachverhalt oder ein ihm wertungsmäßig gleichzuhaltender liegt hier nicht vor, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerade bejahen (4 Ob 238/03h = RIS-Justiz RS0044536 [T2]). Ist aber ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt (RIS-Justiz RS0044523).

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" der beklagten Parteien ist demnach zurückzuweisen.

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