OGH 2Ob203/07b

OGH2Ob203/07b18.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter H*****, vertreten durch Dr. Rudolf Gimborn und andere Rechtsanwälte in Mödling, gegen die beklagte Partei Gemeinde H*****, vertreten durch Gruböck & Gruböck Rechtsanwälte OEG in Baden, wegen EUR 41.582,60 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 2.000,--), über die „außerordentliche Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Juli 2007, GZ 14 R 108/07s-75, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 6. April 2007, GZ 24 Cg 213/03v-70, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von zuletzt EUR 41.582,60 sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 31. 12. 2001. Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren mit EUR 40.787,28 sA sowie dem Feststellungsbegehren statt und wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 795,32 sA ab.

Diese Entscheidung erwuchs in ihrem abweisenden Teil zur Gänze und in ihrem stattgebenden Teil hinsichtlich eines Zuspruches von EUR 27.637,28 sA sowie des Feststellungsbegehrens unbekämpft in Rechtskraft.

Das im Übrigen, also hinsichtlich des Zuspruches weiterer EUR 13.150,-- sA (und im Kostenpunkt) von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil in der Hauptsache und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die „außerordentliche Revision" der beklagten Partei, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand (EUR 13.150,--) zwar EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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