OGH 1Nc80/07s

OGH1Nc80/07s17.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter über den Delegierungsantrag des Siegfried S*****, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller bringt vor, er habe die Finanzprokuratur aufgefordert, einen Amtshaftungsanspruch von zumindest EUR 350.000 anzuerkennen, was allerdings abgelehnt worden sei; aus der beigelegten Kopie seines Aufforderungsschreibens ist ersichtlich, dass er seinen behaupteten Anspruch aus dem Verhalten von Organen des Landesgerichts Klagenfurt ableitet. Er beantragt, ein Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien mit „dieser Amtshaftungsklage" nach § 9 Abs 5 (richtig: Abs 4) AHG zu betrauen, da sowohl das Landesgericht Klagenfurt als auch das Oberlandesgericht Graz als belangte Behörde gelten und das Landesgericht und das Oberlandesgericht Linz bereits in mehreren Verfahren vorher involviert gewesen seien.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Bestimmung eines „anderen" Gerichts iSd § 9 Abs 4 AHG handelt es sich um eine (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht beim (zunächst) zuständigen Gericht anhängig gemacht worden ist. Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG setzt also die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus; es entzieht sich ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht (1 Nc 23/04d, 1 Nc 71/07t). Der Delegierungsantrag ist demnach zurückzuweisen.

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