OGH 15Os87/07v

OGH15Os87/07v11.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef R***** wegen des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Jänner 2007, GZ 29 Hv 184/06v-150, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der Angeklagte Josef R***** wurde im ersten Rechtsgang mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 9. November 2005 (ON 121) des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB schuldig erkannt. Jenem Schuldspruch zufolge hat er

„A. in Kufstein und anderen Orten Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft bzw nicht bestehende Verbindlichkeiten vorgeschützt und sohin sein Vermögen wirklich und zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert bzw zu vereiteln und zu schmälern versucht, indem er

I. von 9. Februar 2000 bis 26. Juni 2001 als Schuldner von zumindest zwei Gläubigern mit insgesamt 50.000 Euro nicht übersteigenden Forderungen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364c ABGB zu Gunsten seiner Tochter Tanja R***** in die in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaften EZ *****, EZ *****, EZ ***** sowie auf seinem 74/2094-Anteil an der EZ *****, verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung Top W 10, grundbücherlich einverleiben ließ;

II. von 9. Juli 2001 bis dato als Schuldner mehrerer Gläubiger mit Forderungen in Höhe von insgesamt mehr als 72.674,41 Euro eine gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin Christine S***** (nunmehr R*****) zumindest im Ausmaß von 72.674,41 Euro tatsächlich nicht bestehende Darlehensforderung von insgesamt 327.027,41 Euro zuzüglich 5,25 % Zinsen gegenüber Dritten vorschützte und ua auch als Sicherstellung für diesen Betrag zu ihren Gunsten ein Simultanpfandrecht auf den in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaften EZ *****, EZ *****, EZ *****, EZ ***** sowie auf seinem 74/2094-Anteil an der EZ *****, verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung Top W 10, grundbücherlich einverleiben ließ, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden, nämlich einen Befriedigungsausfall zumindest in Höhe des zu Unrecht einverleibten Betrages von 72.674,41 Euro herbeizuführen versuchte".

Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidung auf Grund der dagegen vom Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde auf, weil dem Erstgericht ein Rechtsfehler mangels Feststellungen zum tatsächlichen Gesamtvermögen des Angeklagten zu den einzelnen Tatzeitpunkten anhaftete und außerdem hinsichtlich des Schuldspruchs A I keine Feststellungen zum effektiven Befriedigungsausfall vorlagen. Mit dem im zweiten Rechtsgang gefällten, auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Josef R***** des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er „in Kufstein, H***** und anderen Orten vom 9. Februar 2000 bis 26. Juni 2001 als Schuldner mehrerer Gläubiger sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen zu vereiteln und zu schmälern versucht, indem er ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im Sinne des § 364c ABGB zu Gunsten seiner (außer Verfolgung gesetzten) Tochter Tanja R***** in den in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaften in EZ *****, EZ *****, EZ *****, EZ *****, sowie auf seinem 74/2094-Anteil an der EZ *****, verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung Top W 10, grundbücherlich einverleiben ließ."

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich gegen die Urteilsannahme, dass der Angeklagte am 9. Februar 2000 Schuldner mehrerer Gläubiger mit Forderungen von insgesamt mehr als 50.000 Euro war. Diesbezüglich sind in den Entscheidungsgründen sieben Gläubiger mit Forderungen im Gesamtbetrag von 94.215,68 Euro genannt (US 11).

Davon greift die Tatsachenrüge drei Forderungen heraus, darunter eine in der Höhe von 23.473,32 Euro, zu der unschlüssig vorgebracht wird, dass das Entstehen der Forderung mit der Fälligkeit zusammentreffe - was zudem daran vorbei geht, dass es auf die Fälligkeit von Forderungen für den Tatbestand der betrügerischen Krida nach § 156 StGB nicht ankommt (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 156 Rz 5 mwN). Die zweite von der Tatsachenrüge angesprochene Forderung, und zwar in der Höhe von 21.801,85 Euro, soll dem Beschwerdevorbringen nach auf einer Bürgschaft beruhen, womit der Angeklagte auch unter Berücksichtigung der dazu von ihm bezeichneten Aktenstelle, die zu seinem Standpunkt nichts beiträgt (ON 97), keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen weckt.

Mit seinen verbleibenden Einwänden in Ansehung der dritten vom Beschwerdeführer relevierten Forderung (in der Höhe von 24.650,11 Euro) spricht er demnach die Wertgrenze von 50.000 Euro (§ 156 Abs 2 StGB) und damit eine entscheidende Tatsache nicht an. Die Tatsachenrüge blieb daher ohne Erfolg.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der im Urteil getroffenen Feststellungen, die im Kontext ausreichend zum Ausdruck bringen, dass nach Überzeugung der Tatrichter das im gegebenen Zusammenhang relevante Vermögen des Angeklagten (unter Beachtung der damit verbundenen Belastungen) im Wesentlichen in dem in der angefochtenen Entscheidung eingehend beschriebenen und dabei auch genau bewerteten Liegenschaftseigentum (einschließlich einer Eigentumswohnung) bestand. Indem die Tatrichter sowohl die Werte der Immobilien als auch die zur Tatzeit aktuellen Belastungen darstellten, unternahmen sie erkennbar die demnach in der Beschwerde zu Unrecht vermisste Beschreibung des tatsächlichen Gesamtvermögens des Angeklagten im Tatzeitraum.

Schon mangels der gebotenen Orientierung daran erweist sich die Rechtsrüge als nicht zielführend.

Zudem legt die Beschwerde nicht dar, weshalb weiters Feststellungen über die Fälligkeit der Forderungen geboten gewesen sein sollen; auf die Unerheblichkeit dieses Umstandes wurde bereits eingegangen. Offen bleibt im Beschwerdevorbringen außerdem auch, warum es bei der vorliegenden rechtlichen Annahme bloß versuchter betrügerischer Krida auf eine urteilsmäßige „Feststellung der Betreibungsschritte" und überdies auf „Feststellungen zum effektiven Befriedigungsausfall" ankommen soll.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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