OGH 14Os120/07i

OGH14Os120/07i2.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Abdalla Yusuf W***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Vergehens nach § 114 Abs 1 und Abs 2 FPG über die Grundrechtsbeschwerde des Abdalla Yusuf W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 13. August 2007, AZ 10 Bs 184/07s, 185/07p (ON 49 des Hv-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Abdalla Yusuf W***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Abdalla Yusuf W***** und einen anderen Beschuldigten ist beim Landesgericht Linz ein Verfahren wegen des Verdachts des Vergehens nach § 114 Abs 1 und Abs 2 FPG anhängig, weil sie - laut Strafantrag der Staatsanwaltschaft Linz vom 16. Juli 2007 (ON 15) - dringend verdächtig sind, am 12. Juli 2007 in Leopoldschlag und anderen Orten Österreichs gemeinsam wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs gefördert zu haben, und zwar die illegale Einreise zweier namentlich angeführter jemenitischer Staatsangehöriger von Tschechien nach Österreich, wobei sie mit dem Vorsatz gefördert haben, sich oder einen Dritten durch das dafür geleistete Entgelt von 1.500 US-Dollar unrechtmäßig zu bereichern.

Über Abdalla Yusuf W***** wurde mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Linz vom 14. Juli 2007 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 10). In der über den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Strafantrag am 30. Juli 2007 abgeführten und vertagten Hauptverhandlung ordnete die Einzelrichterin des Landesgerichtes Linz die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem bezeichneten Haftgrund an (S 187, ON 26).

Den dagegen gerichteten Beschwerden der Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO an. Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Abdalla Yusuf W*****, in der die unrichtige Beurteilung des Haftgrundes und dessen Substituierbarkeit durch gelindere Mittel moniert wird, ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).

Eine derartige Willkür bei der - vom Oberlandesgericht auf die tatverdachtsmäßig genaue Planung und Vorbereitung der unter Verwendung gefälschter Reisepässe erfolgten Schleppung und die relativ hohe Entlohnung gegründeten - Annahme der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a, Abs 3 letzter Satz StPO) zeigt der Beschwerdeführer mit (vom Gerichtshof zweiter Instanz in die Entscheidungsfindung ausdrücklich einbezogenen, weil mit dem Vorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Haftbeschluss kongruenten) Hinweisen auf seine leugnenden Angaben, das bisher verspürte Haftübel, seine Unbescholtenheit und familiäre Verantwortung sowie der Behauptung unprofessionellen und nicht gewerbsmäßigen Vorgehens nicht auf.

Zum fallaktuellen Ausschluss einer Substitution der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel genügt es auf die Ausführungen des Oberlandesgerichtes hinzuweisen, wonach realistische Ansatzpunkte für die Erreichung der Haftzwecke durch gelindere Mittel wegen der Intensität des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr fehlen. Da Abdalla Yusuf W***** in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seine Grundrechtsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Stichworte