OGH 12Os92/07g (12Os133/07m)

OGH12Os92/07g (12Os133/07m)27.9.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 25. Mai 2007, GZ 11 Hv 44/07k-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef G***** (richtig [vgl US 12, 17]:) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Verkündung des Urteils am Freitag, dem 25. Mai 2007 ersuchte der Angeklagte um drei Tage Bedenkzeit (S 363). Die Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels endete somit, zumal Montag, der 28. Mai 2007 ein Feiertag war, am 29. Mai 2007. Die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wurde aber erst am 30. Mai 2007 und damit verspätet zur Post gegeben. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2007 (bei Gericht eingelangt am 29. Juni 2007) beantragte der Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die er damit begründete, dass die rechtzeitig von seinem Verteidiger unterfertigte Rechtsmittelanmeldung von dessen bisher stets verlässlichen Kanzleikraft aus unerklärlichen Gründen verspätet zur Post gegeben worden sei. Von diesem Fristversäumnis habe sein Verteidiger erst am 18. Juni 2007 Kenntnis erlangt, als er ihn nach Zustellung der Urkunde über die bedingte Strafnachsicht vom - ungeachtet seines Auftrags zur Rechtsmittelanmeldung - erfolgten Eintritt der Rechtskraft des Urteils verständigt hätte.

Dieses Vorbringen kann jedoch schon deshalb auf sich beruhen, weil sich der Wiedereinsetzungsantrag selbst als verspätet erweist.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einem Beschuldigten - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Nach Z 2 und 3 des § 364 Abs 1 leg cit ist die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses zu beantragen und die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachzuholen.

Laut Aktenvermerken des Vorsitzenden (S 409, 425), erstmals vom 31. Mai 2007 auf der ihm vorgelegten Rechtsmittelanmeldung, und im Zuge seines Berichtes anlässlich der - nach Zustellung des Wiedereinsetzungsantrags an die Staatsanwaltschaft gemäß § 364 Abs 3 zweiter Satz StPO - neuerlichen Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof hat er eine Kanzleikraft des Verteidigers bereits am 31. Mai 2007 telefonisch von der verspäteten Rechtsmittelanmeldung in Kenntnis gesetzt.

Demgemäß erweist sich der außerhalb der vierzehntägigen Frist eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag als verspätet, weshalb die begehrte Wiedereinsetzung in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung zu verweigern war. Die verspätet angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung waren daher gemäß §§ 285d Abs 1 Z 1, 294 Abs 4 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0100229, SSt 35/47).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte